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Urteil: Beschreibungen in Immobilien-Exposé sind Werbung


Urteil
Beschreibungen in Immobilien-Exposé sind Werbung

Von dpa
05.05.2020Lesedauer: 1 Min.
Die Beschreibungen einer Immoblie im Exposé sollten Käufer nicht für bare Münze nehmen.Vergrößern des BildesDie Beschreibungen einer Immoblie im Exposé sollten Käufer nicht für bare Münze nehmen. Denn in der Regel sind das einfach nur Werbeaussagen. (Quelle: Tobias Hase/dpa-tmn./dpa)
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Dresden (dpa/tmn) - Käufer von Immobilien dürfen sich nicht von schillernden Beschreibungen in Angeboten blenden lassen. Denn nicht jede Beschreibung kann als Beschaffenheitsgarantie verstanden werden.

Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Dresden (Az.: 4 U 2183/19), wie die Zeitschrift "NJW-Spezial" (Heft 9, 2020) berichtet.

Haus war stark sanierungsbedürftig

In dem verhandelten Fall hatte ein Verkäufer sein Hausgrundstück verkauft und dabei Sachmängelansprüche ausgeschlossen. Das Gebäude wurde 1920 gebaut und war im Kaufvertrag als sanierungsbedürftig beschrieben.

Im Exposé hieß es allerdings, das Haus sei "mit wenigen Handgriffen bereit, neue Besitzer zu beherbergen". Nach dem Verkauf stellte sich allerdings heraus, dass es nicht nur weniger Handgriffe, sondern einer grundlegende Sanierung bedurfte. Der Käufer nahm den Verkäufer daher auf Gewährleistung in Anspruch.

Aussagen sind inhaltsleere Floskeln

Ohne Erfolg: Die Angaben in dem Exposé stellten keine Beschaffenheitsgarantie bezüglich des Wohn- und Sanierungszustandes des Hauses dar, befand das Gericht. Die Aussagen konnten nicht als konkrete Zustandsbeschreibung, sondern als inhaltsleere Floskel verstanden werden.

Dass das Gebäude mit wenigen Handgriffen bereit sei, neue Besitzer zu beherbergen, sei im Ergebnis auch richtig. Denn der Verkäufer habe das Objekt bis zur Übergabe bewohnt. Da auch Arglist hier nicht in Betracht kam, musste der Käufer die Sanierungskosten alleine tragen.

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