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Busengrapscher: Trotz sexueller Belästigung keine Kündigung


Busengrapscher
Trotz sexueller Belästigung keine Kündigung

Von t-online
10.02.2015Lesedauer: 2 Min.
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: Auch in einem solchen Fall der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.Vergrößern des BildesSexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: Auch in einem solchen Fall der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. (Quelle: Thinkstock by Getty-Images-bilder)
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Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz muss nicht automatisch den Job kosten. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom November hervor. Verhandelt wurde der Fall eines Automechanikers, der einer Reinigungskraft an den Busen griff. Eine Abmahnung in diesem Fall wäre ausreichend gewesen, urteilte das Gericht (2 AZR 651/13). Die Begründung der Richter wurde jetzt veröffentlicht.

Im vorliegenden Fall betrat der Mann die Sozialräume des Betriebs, um sich umzuziehen. Er traf dort auf die ihm bislang unbekannte Putzfrau einer externen Firma. Sie redeten miteinander und die Reinigungskraft stellte sich im Verlauf des Gesprächs neben den Mann. Der Automechaniker sagte ihr, sie habe einen schönen Busen und griff ihr an eine Brust.

Die Frau sagte, dass sie dies nicht wolle. Der Mechaniker ließ daraufhin sofort von ihr ab. Er zog sich um und verließ den Sozialraum. Die Putzfrau schilderte den Vorfall später ihrem Arbeitgeber, der seinerseits den Betrieb des Mechanikers informierte.

Mechaniker gesteht Vorfall

Bei einem Personalgespräch gestand der Kfz-Mechaniker den Vorfall ein und erklärte, er habe sich eine Sekunde lang vergessen. "Die Sache" tue ihm furchtbar leid. Er schäme sich, so etwas werde sich nicht wiederholen. Der Arbeitgeber kündigte ihm trotzdem fristlos.

Der Mechaniker entschuldige sich anschließend schriftlich bei der Reinigungskraft und zahlte ein Schmerzensgeld als Täter-Opfer-Ausgleich. Ein Strafverfahren wurde eingestellt.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Automechaniker legte daraufhin gegen seine Kündigung Klage ein und bekam Recht. Grundsätzlich rechtfertige die sexuelle Belästigung von Kunden zwar eine fristlose Kündigung. Doch es müsse auch geprüft werden, ob die Kündigung verhältnismäßig sei, so das Bundesarbeitsgericht.

Zudem habe der Mann seinen Fehler trotz des Fehlens von Zeugen sofort eingeräumt, sich entschuldigt und einen Täter-Opfer-Ausgleich gezahlt. Eine Wiederholungsgefahr sah das Gericht nicht.

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