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Beamte dürfen nach Elternzeit nicht benachteiligt werden


Beförderung ist bindend
Beamte dürfen nach Elternzeit nicht benachteiligt werden

Von dpa-afx
Aktualisiert am 20.11.2017Lesedauer: 1 Min.
Eine Beförderung im Büro mit Klatschen und HändeschüttelnVergrößern des BildesBeförderung gefällig? Eine vorgesehene höhere Stelle für einen Beamten muss auch bei der Rückkehr nach längerer Abwesenheit noch verfügbar sein. (Quelle: Wavebreakmedia Ltd/Thinkstock by Getty-Images-bilder)
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Beamte dürfen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht wegen Mutterschutz und Elternzeit bei Beförderungen benachteiligt werden. Eine für sie vorgesehene höhere Stelle oder eine gleichwertige Stelle muss auch bei der Rückkehr nach längerer Abwesenheit noch verfügbar sein, befanden die Luxemburger Richter (Rechtssache C-174/16).

Im vorliegenden Fall hatte eine Beamtin vor dem Verwaltungsgericht Berlin geklagt. Sie sollte in der Senatsverwaltung Berlin eigentlich eine Führungsposition antreten und dafür eine zweijährige Probezeit absolvieren.

Der Betroffenen muss angemessene Stelle zugewiesen werden

Die Probezeit verstrich jedoch, ohne dass sie – wegen Schwangerschaft und anschließendem Elternurlaub – die Stelle je angetreten hatte. Nach ihrer Rückkehr musste sie daher auf ihrer alten Position weiterarbeiten. Die Führungsposition wurde anderweitig vergeben.

Die Richter wiesen nun das Berliner Verwaltungsgericht an, sicherzustellen, dass der betroffenen Beamtin direkt eine angemessene Stelle zugewiesen wird.

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