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AfD-Verbot | Petition im Bundesrat: Was sie erreichen kann


Mehr als 800.000 Unterzeichner
Petition "Prüft ein AfD-Verbot" nimmt entscheidende Hürde

Von Julia Reinl

Aktualisiert am 08.02.2024Lesedauer: 5 Min.
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Thomas Laschyk (r), Chefredakteur und Geschäftsführer des Blogs "Volksverpetzer" und Manuela Schwesig: Rund 800.000 Menschen haben seit Start der Petition am 14. August 2023 auf der Petitionsplattform innn.it unterzeichnet.Vergrößern des Bildes
Thomas Laschyk (r), Chefredakteur und Geschäftsführer des Blogs "Volksverpetzer" und Manuela Schwesig: Rund 800.000 Menschen haben seit Start der Petition am 14. August 2023 auf der Petitionsplattform innn.it unterzeichnet. (Quelle: Sebastian Gollnow/dpa)

Der Bundesrat hat eine Petition entgegengenommen, deren Unterzeichner die Prüfung eines AfD-Verbots fordern. Doch was kann diese tatsächlich bewirken?

Es ist so weit: Bundesratspräsidentin Manuela Schwesig (SPD) nimmt eine Petition entgegen, in der gefordert wird, dass ein AfD-Verbot geprüft werden soll. Gestartet hatte die Petition der gemeinnützige Anti-Fake-News-Blog "Volksverpetzer" vor sechs Monaten. Vom Bundesrat fordern die Unterzeichner, darunter Prominente wie der Musiker Bela B von der Band Die Ärzte, die Schauspielerin Nora Tschirner, der Schauspieler Julius Feldmeier sowie die Moderatorinnen Ruth Moschner und Enissa Amani, die Prüfung eines AfD-Verbots.

Mehr Aufmerksamkeit bekommt die Petition seit einer investigativen Recherche des Mediums "Correctiv", welche Details eines Treffens zwischen AfD-Mitgliedern, Rechtsextremen und Unternehmern in einer Villa bei Potsdam aufdeckte. Demnach planten die Teilnehmenden die massenhafte Vertreibung von Menschen mit Migrationshintergrund aus Deutschland. Seitdem wird auf Großdemonstrationen in ganz Deutschland ein AfD-Verbot gefordert. Mehr dazu lesen Sie hier.

"AfD-Verbot prüfen"-Petition

Genauer wollen die Initiatorinnen und Initiatoren, die sogenannten Petenten, mit ihrer Petition erreichen, dass der Bundesrat die Prüfung eines Verbots der AfD beim zuständigen Bundesverfassungsgericht beantragt. Weder der Politik noch der Öffentlichkeit stehe es zu, über ein Parteiverbot zu entscheiden, schreiben sie. Das sei Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts.

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Ferner liefere der Verfassungsschutz etliche Hinweise darauf, dass die AfD starke Tendenzen zeige, "unsere Demokratie zu untergraben und gegen unsere Verfassung zu handeln". Die Initiatoren beziehen sich auf ein aktuelles Rechtsgutachten des Deutschen Instituts für Menschenrechte. Darin heißt es, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für ein Verbot der AfD vorliegen. "Wenn eine Partei bestrebt ist, die Demokratie abzuschaffen, ist es demokratisch, diese Partei zu verbieten", begründen die Initiatoren ihre Forderungen.

Was kann eine Petition tatsächlich bewirken, welche Schritte sind nötig, um die Forderungen an den Bundestag zu tragen, und wie wahrscheinlich ist es, dass sie dann umgesetzt werden?

Was ist eine Petition?

In Demokratien sind Petitionen ein Instrument der bürgerschaftlichen Teilhabe, also der aktiven Mitgestaltung von Politik. In einer Petition kann die Änderung von Gesetzen angeregt werden. Es gibt Einzelpetitionen, die die Anliegen eines einzelnen Bürgers beinhalten; Sammelpetitionen, bei denen mehrere Menschen eine Petition unterzeichnen; Massenpetitionen, bei denen es mehrere Petitionen zum selben Thema gibt. Zudem gibt es im Internet veröffentlichte Petitionen, bei denen unterzeichnet und diskutiert werden kann, und nicht-öffentliche Petitionen.

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Wer darf eine Petition einreichen?

Das Petitionsrecht ist ein im Grundgesetz verbrieftes Bürgerrecht. Das heißt, jeder Bürger – auch Minderjährige und Bürger ohne Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit – hat laut Artikel 17 des Grundgesetzes das Recht, einzeln oder als Gruppe eine Petition beim Bundestag oder bei einem Landesparlament einzureichen.

Was ist ein Petitionsausschuss?

Ein Petitionsausschuss ist die zentrale Anlaufstelle, um Anregungen an ein Parlament heranzutragen. Im Deutschen Bundestag berät dieser Ausschuss über Anliegen, die die Gesetzgebungskompetenz des Bundes oder Bereiche und Einrichtungen der Bundesverwaltung betreffen. Er kann zur abschließenden Erledigung durch den Bundestag jedoch nur vorschlagen, eine Petition der Bundesregierung zur Berücksichtigung, zur Erwägung oder als Material zu übergeben. Auch die Länder haben Petitionsausschüsse, um Anliegen auf Länderebene zu beraten und an die Landesregierung zu tragen.

Der Bundesrat, an den sich die Petition zur Prüfung eines AfD-Verbots richtet, hat hingegen keinen eigenen Petitionsausschuss. Er hat lediglich eine Petitionsstelle, die Anregungen aus der Bevölkerung an die zuständigen Ausschüsse des Bundes oder der Länder weiterleitet.

Was ist ein Quorum?

Jede Petition ist bereits ab einer einzigen Unterschrift gültig und muss bearbeitet werden, sobald sie den Petitionsausschuss erreicht. Der Bundestag benennt eine Mindestanzahl an Stimmen, die innerhalb von vier Wochen gesammelt werden müssen, das sogenannte Quorum. Es liegt bei 50.000 Unterschriften. Wird dies erreicht, erhalten die Initiatoren der Petition Rederecht vor dem Petitionsausschuss in einer öffentlichen Sitzung. Wenn die Petition das Quorum nicht erfüllt, wird sie ohne Anhörung vom Ausschuss behandelt.

Was sind die Schritte einer Petition?

  1. Petitionen müssen dem Bundestag oder den Ländern schriftlich vorgelegt werden – per Post, Fax oder online über entsprechende Formulare.
  2. Expertinnen und Experten in der Verwaltung des Deutschen Bundestages prüfen, ob die Petition den formalen Ansprüchen genügt, etwa ob eine Absenderin angegeben wurde und eine Unterschrift vorliegt. Ist die Petition unvollständig oder fehlerhaft, kann man sie innerhalb einer vorgegebenen Frist nachbearbeiten. Andernfalls endet das Petitionsverfahren.
  3. Im Anschluss wird die Petition inhaltlich geprüft: Wenn ein laufendes Gesetzgebungsverfahren betroffen ist, schaltet der Petitionsausschuss den entsprechenden Fachausschuss ein. Geht es um Entscheidungen von Bundesbehörden, bittet er das zuständige Bundesministerium um eine Stellungnahme. Nicht selten führt das bereits zur Umsetzung der Petitionsforderungen. Das Verfahren zur "positiv erledigten" Petition ist dann abgeschlossen.
  4. Der Ausschussdienst kann die Erfolgschancen aber auch "negativ" beurteilen und dies dem Petenten mitteilen. Innerhalb von sechs Wochen kann Widerspruch eingelegt werden. Andernfalls endet das Petitionsverfahren.
  5. Ist die Petition bisher weder "positiv erledigt" noch "negativ beurteilt", beraten die Abgeordneten. Koalition und Opposition stellen für die Petition je eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter. Sie können im Interesse des Petenten von der Bundesregierung sowie den Bundesbehörden Akteneinsicht verlangen oder hochrangige Regierungsmitglieder zu Gesprächen einladen. Oft wird hier eine Lösung für den Petenten gefunden.
  6. Wird keine Lösung gefunden, kann der Ausschuss dem Bundestag empfehlen, die Petition den zuständigen Ministerien zu überweisen, um auf die Petition aufmerksam zu machen und Abhilfe zu fordern.
  7. Bei der Überweisung gibt es u. a. die Abstufungen "zur Berücksichtigung", oder "als Material": Bei Ersterer ist aus Sicht des Ausschusses das Anliegen der Petition begründet und Abhilfe nötig. Die Bundesregierung muss in der Regel innerhalb von sechs Wochen darauf antworten. Mit einer Überweisung "als Material" soll die Bundesregierung die Petition in die Vorbereitung von Gesetzentwürfen, Verordnungen, anderen Initiativen oder Untersuchungen einbeziehen.
  8. In nicht öffentlichen Sitzungen am Mittwochmorgen jeder Sitzungswoche des Bundestages kann der Ausschuss schließlich zu einem Urteil gelangen.
  9. Die Bundesregierung kann diesem Urteil des Bundestages folgen, ein Verfahren anstoßen und ein neues Gesetz verabschieden. Sie ist wegen des Grundsatzes der Gewaltenteilung allerdings nicht dazu verpflichtet.

Wie realistisch ist ein Petitionserfolg?

Das Petitionsverfahren ist nicht nur ein sehr zeitintensives, bürokratisches Verfahren, sondern auch eines, das lediglich Anregungen geben und Beschlüsse anstoßen kann. Diese Anregungen, wie die eines AfD-Parteiverbots, kann die Bundesregierung, wenn sie dafür einen Grund sieht, ablehnen. Mit der Übergabe der Petition "Prüft ein AfD-Verbot!" an Schwesig haben die Initiatoren diese Hürde jedoch offenbar genommen.

Im Jahr 2022 behandelte der Petitionsausschuss 11.265 Petitionen. Nur etwa die Hälfte aller Petitionen wurden parlamentarisch beraten. Davon hatte ein Drittel keinen Erfolg und nur rund 7 Prozent der Petitionen waren erfolgreich.

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Die Petition zur Prüfung des AfD-Parteiverbots hat mittlerweile mehr als 800.000 Unterzeichnerinnen und Unterzeichner. Das bedeutet, die Petenten können ihr Anliegen in einer öffentlichen Anhörung vortragen. Auch soll es ein Gespräch mit Schwesig geben.

Was kann die Petition?

Die Petition kann dennoch weder den Bundestag noch den Bundesrat, die Bundesregierung oder das Bundesverfassungsgericht zur Prüfung des Verbots verpflichten. Aber sie kann ihren Weg in den Bundestag finden und dort angehört, berücksichtigt oder zumindest als "Material" zur Vorbereitung eines potenziellen Parteiverbots einbezogen werden.

Sie ist somit eine der wenigen direkten politischen Beteiligungsformen von Bürgerinnen und Bürgern in Deutschland. Hunderttausende Unterzeichner können mit ihr den Bundesrat, Bundestag und Bundesregierung darauf aufmerksam machen, genau hinzuschauen und rechtliche beziehungsweise verfassungsrechtliche Schritte zu gehen, wenn Demokratie, Menschenrechte und Menschenleben in Gefahr sind.

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