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Verschiedene Arbeitsformen - Homeoffice: Was mobile Arbeit und Telearbeit unterscheidet


Verschiedene Arbeitsformen
Homeoffice: Was mobile Arbeit und Telearbeit unterscheidet

Von dpa
Aktualisiert am 04.11.2020Lesedauer: 1 Min.
Solch ein Arbeitsplatz entspricht nicht den Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung - und das unterscheidet mobile Arbeit von Telearbeit.Vergrößern des BildesSolch ein Arbeitsplatz entspricht nicht den Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung - und das unterscheidet mobile Arbeit von Telearbeit. (Quelle: Jens Kalaene/dpa-Zentralbild/dpa-tmn./dpa)
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Berlin (dpa/tmn) - Wenn es um die Rechte und Pflichten bei der Arbeit im Homeoffice geht, ist für Beschäftigte die Unterscheidung zwischen mobiler Arbeit und der sogenannten Telearbeit wichtig.

Telearbeit

Der Begriff Telearbeit bezeichnet die Arbeit an einem fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz im häuslichen Umfeld. Für die Einrichtung, zum Beispiel das Mobiliar und die Technik, ist hier der Arbeitgeber verantwortlich, erläutert die Deutsche Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in einerPublikation. Grundlage sind die Bestimmungen derArbeitsstättenverordnung. Wichtig ist, dass Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit im Arbeitsvertrag oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben.

Mobiles Arbeiten

Diese Arbeitsform meint, dass Beschäftigte ihre Arbeit zeitweise an beliebigen Orten erledigen können. Die Arbeit im Homeoffice ist laut DGUV eine "besondere Form des mobilen Arbeitens, die es Beschäftigten ermöglicht, nach vorheriger Abstimmung mit dem Arbeitgeber zeitweilig im Privatbereich tätig zu sein." Im Gegensatz zu Telearbeit ist mobiles Arbeiten aber nicht weiter gesetzlich definiert. Für mobiles Arbeiten gilt auch die Arbeitsstättenverordnung nicht. Dennoch sind hier die Vorgaben für Bildschirmarbeitsplätze zu beachten.

Was gilt für beide Arbeitsformen?

Für beide Arbeitsformen regelt das Arbeitsschutzgesetz, dass der Arbeitgeber gegenüber Beschäftigten im Homeoffice verpflichtet ist, alle notwendigen Maßnahmen zum Arbeitsschutz zu ergreifen. Auch die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes müssen eingehalten werden, zum Beispiel die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden.

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