Gericht lehnt Antrag von Meta zu Transparenzregeln ab

02.07.2025, 15:46

SCHLESWIG/HAMBURG (dpa-AFX) - Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat den Antrag des Facebook-Mutterkonzerns Meta abgelehnt, eine Entscheidung der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein auszusetzen. Die Medienanstalt hatte im Oktober kritisiert, dass Facebook keine Transparenzangaben mehr nach dem Medienstaatsvertrag bereitstelle. Daraufhin forderte sie Meta per Eilvollzug auf, diese wieder einzuführen.

t-online aktuell 02.07.2025

Die Bundesländer haben im Medienstaatsvertrag mit Blick auf die Sicherung der Meinungsvielfalt Transparenzregeln auf Internetplattformen festgelegt. Anbieter von Plattformen müssen demnach nachvollziehbar machen, nach welchen Kriterien sie Inhalte selektieren und präsentieren und wie die Gewichtung ist.

Meta hat eine Aussetzung der Entscheidung der Medienanstalt gefordert und begründete dies laut dem Verwaltungsgericht mit diversen Einwänden. Der Konzern argumentierte, die entsprechenden Vorschriften des Medienstaatsvertrags verstießen gegen Europarecht.

Transparenzangaben wurden entfernt

Nach Angaben der Medienregulierer, die unter anderem die Einhaltung von Transparenzregeln bei Portalen und Suchmaschinen beaufsichtigen, soll Meta Angaben aus seinen Angeboten entfernt haben. In dem Fall geht es um die Frage, welche gesetzliche Grundlage gilt - eine europäische Verordnung (Digital Service Act DSA) oder das Landesrecht mit dem Medienstaatsvertrag.

Begründung des Gerichts

Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts entschied, der Konzern erfülle die Transparenzpflichten nicht ausreichend. Ob der Medienstaatsvertrag gegen Europarecht verstoße, lasse sich in einem Eilverfahren nicht klären.

Die Abwägung der Interessen falle zugunsten der Meinungsvielfalt und der demokratischen Meinungsbildung aus, die Dienste wie Facebook wesentlich prägten, erläuterte das Gericht. Die Kammer sehe zudem keinen Hinweis darauf, dass die Transparenzpflichten Meta unverhältnismäßig belasteten.

Der Konzern könne binnen zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einreichen./xil/DP/jha

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