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Rundfunkbeitrag: Warum Behinderung allein nicht zur Befreiung reicht


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Warum zahlen Schwerbehinderte weiter Rundfunkbeitrag?


25.07.2025 - 06:05 UhrLesedauer: 4 Min.
Rentnerpaar, Frau sitzt im Rollstuhl und wird von ihrem Mann gepflegtVergrößern des Bildes
Ein älteres Paar, Frau im Rollstuhl: Rundfunkbeitrag trotz schwerer Behinderung? Die Regelungen sind komplex und oft überraschend. (Quelle: Cecilie_Arcurs)
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Jeden Tag beantwortet die t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute geht es um die Rundfunkgebühr und welche Haushalte davon befreit sind.

Immer wieder erreicht die Redaktion die Frage, ob Menschen mit Schwerbehinderung vom Rundfunkbeitrag befreit sind – besonders dann, wenn im Schwerbehindertenausweis ein hoher Grad der Behinderung (GdB) vermerkt ist.

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Denn: Viele Leserinnen und Leser wundern sich, dass sie trotz GdB 80 oder mehr weiterhin den vollen Beitrag von 18,36 Euro im Monat zahlen müssen. Und wollen wissen: "Ist das rechtens – oder haben sie Anspruch auf eine Ermäßigung oder sogar vollständige Befreiung?"

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Rundfunkbeitrag trotz Behinderung?

Konkret schreibt ein Leser, dass seine Frau an Multipler Sklerose (MS) leide und in ihrem Ausweis ein GdB von 80 vermerkt sei. Zudem habe sie auch große Einschränkungen beim Gehen. Dennoch müsse er den Rundfunkbeitrag in voller Höhe zahlen, obwohl seine Frau sich im Alltag stark eingeschränkt fühle. Warum bekomme er keine Ermäßigung oder Befreiung?, fragt er weiter.

Diese Frage ist berechtigt – denn die Regelungen zum Rundfunkbeitrag sind komplex und sorgen oft für Verwirrung. Grundlage ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (§ 4 RBStV) sowie die Informationen des offiziellen Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Darin heißt es: Ausschlaggebend sei nicht allein der Grad der Behinderung, sondern vor allem das sogenannte Merkzeichen "RF" im Ausweis.

Und auch die Haushaltskonstellation spielt eine wichtige Rolle: Denn der Beitrag wird nicht pro Person erhoben, sondern pro Wohnung. Wer also mit einem gesunden Partner oder einer gesunden Partnerin zusammenlebt, muss trotz eigener Einschränkungen unter Umständen den vollen Beitrag zahlen. Er beträgt aktuell 18,36 Euro pro Monat.

Was genau bedeutet das? Auch wenn mehrere Personen gemeinsam in einem Haushalt leben, fällt der Beitrag nur einmal an. Umgekehrt reicht es aber nicht aus, wenn eine einzelne Person im Haushalt die Voraussetzungen für eine Befreiung oder Ermäßigung erfüllt – entscheidend ist, welche Person offiziell als Beitragspflichtige oder -pflichtiger registriert ist.

Wann ist eine Befreiung möglich – und für wen gilt sie?

Eine vollständige Befreiung vom Rundfunkbeitrag ist nur in klar definierten Ausnahmefällen möglich. Dazu zählen:

  • der Bezug von Sozialleistungen wie Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Bürgergeld (§ 4 Abs. 1 RBStV),
  • oder eine besonders schwere Behinderung mit dem Merkzeichen "RF" im Schwerbehindertenausweis – zum Beispiel bei Taubblindheit oder dem Bezug von Blindenhilfe.

Wenn die berechtigte Person beim Beitragsservice gemeldet ist, gilt: Alle Personen im Haushalt sind vom Rundfunkbeitrag befreit – auch gesunde Partnerinnen und Partner sowie Kinder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.

Wann gibt es nur eine Ermäßigung – und was bedeutet das?

Wer keinen Anspruch auf eine Befreiung hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags beantragen. Das gilt insbesondere für Menschen mit einer Schwerbehinderung ab GdB 80. Für diesen Fall benötigen Sie zwingend das Merkzeichen "RF", das die eingeschränkte Teilhabe im öffentlichen Leben bestätigt.

Die Ermäßigung reduziert den Beitrag auf ein Drittel, also aktuell 6,12 Euro pro Monat (§ 4 Abs. 2 RBStV). Sie gilt jedoch ausschließlich für die berechtigte Person selbst und ist nicht auf andere im Haushalt lebende Personen übertragbar. Das heißt: Lebt eine ermäßigungsberechtigte Person mit jemandem zusammen, der als Beitragspflichtiger geführt wird und selbst keinen Anspruch hat, dann bleibt es bei 18,36 Euro – weil die Ermäßigung personengebunden ist.

Typische Fälle: Ehepaar, ein Partner schwerbehindert, der andere gesund

  • Fall 1: Hat eine schwerbehinderte Person einen GdB von 80 sowie das Merkzeichen "RF" im Ausweis und ist sie taubblind, Empfänger von Blindenhilfe oder bezieht Sozialleistungen und ist darüber hinaus beim Beitragsservice als beitragspflichtig gemeldet, wird der Rundfunkbeitrag vollständig erlassen. Die Befreiung gilt, auch wenn ein gesunder Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Es fällt kein Rundfunkbeitrag an.
  • Fall 2: Hat die schwerbehinderte Person einen GdB von 80 und das Merkzeichen "RF" und ist sie beim Beitragsservice gemeldet, kann sie eine Ermäßigung beantragen. In diesem Fall ist für die Wohnung ein Beitrag von 6,12 Euro pro Monat zu zahlen. Die Ermäßigung gilt auch für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner sowie im Haushalt wohnende Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
  • Fall 3: Hat die schwerbehinderte Person einen GdB von 80 und das Merkzeichen "RF", ist aber nicht beim Beitragsservice registriert, während ihr gesunder Ehepartner oder ihre Ehepartnerin beim Beitragsservice gemeldet ist, gilt die volle Beitragspflicht. Der Haushalt muss dann 18,36 Euro pro Monat zahlen – die Behinderung der nicht gemeldeten Person hat keinen Einfluss. Allerdings besteht die Möglichkeit, das Beitragskonto zu wechseln (dazu weiter unten mehr).
  • Fall 4: Hat die schwerbehinderte Person einen GdB von 80, aber kein Merkzeichen "RF", wird eine beantragte Ermäßigung nicht gewährt. Für den gemeinsamen Haushalt gilt deshalb der volle Rundfunkbeitrag.

Tipp: Beitragspflicht kann zwischen Ehepartnern wechseln

In einem gemeinsamen Haushalt darf nur eine Person beim Beitragsservice als beitragspflichtig geführt werden – wer das ist, lässt sich frei wählen. Das bedeutet: Ist ein Ehepartner schwerbehindert mit einem GdB von 80 und erfüllt die Voraussetzungen für eine Ermäßigung, kann es sinnvoll sein, die Beitragspflicht von der gesunden auf die ermäßigungsberechtigte Person zu übertragen. So lässt sich der Rundfunkbeitrag legal auf 6,12 Euro im Monat senken.

Was ist zu tun? Dazu meldet sich der bisherige Zahler ab und die berechtigte Person meldet sich beim Beitragsservice an und beantragt gleichzeitig die Ermäßigung. Anträge können auch durch bevollmächtigte Personen oder Betreuer gestellt werden.

Dazu sind vorzulegen:

  • Formular zur Anmeldung (erhältlich online bei rundfunkbeitrag.de)
  • Nachweis: Kopie des Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen "RF"

Das Merkzeichen "RF" wird vom Versorgungsamt vergeben, etwa wenn ärztliche Gutachten belegen, dass Betroffene dauerhaft nicht am öffentlichen Leben teilnehmen können. Erst mit diesem Nachweis kann der Antrag auf Beitragsminderung oder Befreiung erfolgreich sein. Eine rückwirkende Entlastung ist für bis zu drei Jahre ab Antragstellung möglich.

Verwendete Quellen

Quellen anzeigenSymbolbild nach unten

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