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Nach Todesfall: Wie lange bleiben Bankkonten bestehen?


So lange sollten Bankkonten bestehen bleiben

dpa-tmn, Monika Hillemacher

12.06.2019Lesedauer: 2 Min.
Frau trauert: Nach dem Tod eines Angehörigen, müssen sich die Hinterbliebenen um die Erbschaftsangelegenheiten kümmern.Vergrößern des BildesFrau trauert: Nach dem Tod eines Angehörigen, müssen sich die Hinterbliebenen um die Erbschaftsangelegenheiten kümmern. (Quelle: FatCamera/getty-images-bilder)
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Todesfälle bringen den Angehörigen zusätzlich zur Trauer belastende Bürokratie: Die Beerdigung ist zu organisieren und die Erbschaft muss geklärt werden. Doch was passiert eigentlich mit den Konten des Verstorbenen?

Rente, Miete, Telefon, Versicherungen: Solche Einnahmen und Ausgaben laufen nach einem Todesfall zunächst weiter. Dafür ist es sinnvoll, Konten bestehen zu lassen. Zumindest bis Kündigungsfristen abgelaufen sind und keine Zahlungsverpflichtungen mehr anfallen. Danach werden Daueraufträge und Lastschriften gestoppt.

Bei Zahlung ist zu prüfen, wie lange Eingänge zu erwarten sind: Die Deutsche Rentenversicherung etwa überweist in bestimmten Fällen noch drei Monate lang die komplette Rente des Verstorbenen.

Bankkonten sollten so lange wie nötig bestehen bleiben

Rechtlich betrachtet existieren weder Fristen, wie lange Bankkonten und Depots nach dem Tod ihres Inhabers offen bleiben, noch Pflichten, sie zu löschen. Theoretisch haben sie ewig Bestand. Verfügungsberechtigt sind der oder die Erben. "Auf sie geht die Rechtsnachfolge über", erläutert Wolfgang Roth, Fachanwalt für Erbrecht. Er beruft sich auf das Bürgerliche Gesetzbuch (Paragraf 1922 BGB).

Auch der in Berlin ansässige Bundesverband der Volks- und Raiffeisenbanken betont, Kreditinstitute zahlten Guthaben an Berechtigte aus – selbst nach zehn oder 30 Jahren. Sogar bei unbewegten und nachrichtenlosen existierten keinerlei Fristen, ab denen eine Auszahlung verweigert würde.

AGB der Bank kann eine Auflösungsklausel enthalten

Praktisch sehen sich Angehörige manchmal mit dem Wunsch von Geldhäusern konfrontiert, Konten des Toten schnell aufzulösen und zu löschen. "Bei mir sitzen häufig Menschen, die dazu gedrängt werden. Banken nerven damit", berichtet Roth aus seiner Erfahrung. Es werde argumentiert, "aus der Bankenpraxis heraus" müssten Daten bereinigt werden. Roth nennt das Unfug. Unterstützung bekommt er von Heike Nicodemus von der Stiftung Warentest. Sie sagt: "Es gibt keine Regeln, höchstens bankinterne Handlungsanweisungen."

Obwohl es keine rechtlich verbindlichen Fristen für die Auflösung gibt, kann der Teufel im Detail stecken – in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Geldhäuser. Falls die zum Girovertrag gehörenden AGB eine Klausel zur Auflösung im Todesfall enthalten, ist diese zu beachten. An die Konditionen muss sich auch die Bank halten.

Zugriff auf Bankkonto: Was Erben vorlegen müssen

Üblicherweise bekommen Erben Zugang zu Konto, Depot und Safe. Dazu müssen sie der Bank ihre Legitimation nachweisen. Diese verlangt häufig einen Erbschein. Der ist jedoch nicht nur teuer, sondern das Ausstellen durch das Nachlassgericht dauert auch. Hinzu kommt, dass die Institute einen Erbschein pauschal eigentlich nicht mehr fordern dürfen, wie Stefanie Brielmaier von der Notarkammer Berlin erläutert.

Es gibt Alternativen zum Erbschein, die als Nachweis dienen. Dazu gehören Erbvertrag und notarielles Testament. "Dieses ist mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts vorzulegen", sagt Brielmaier. Auch ein handschriftliches Testament könne reichen, wenn die Sachen eindeutig geregelt sind.

Das ist allerdings nicht immer der Fall. Sowohl beim notariellen Testament mit Eröffnungsprotokoll als auch beim privat errichteten Letzten Willen gilt: Verlangt die Bank trotz klarer Sachlage einen Erbschein, übernimmt sie die Kosten.

Brielmaier weist noch auf einen Punkt hin: Eine Kontovollmacht über den Tod hinaus bedeutet nicht, dass der oder die Bevollmächtigten das Konto des Gestorbenen einfach leer räumen dürfen. Tun sie es dennoch, haften sie den Erben gegenüber.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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