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Urteil: Anleger muss nach Falschberatung entgangenen Gewinn belegen


Urteil
Anleger muss nach Falschberatung entgangenen Gewinn nachweisen

Von dpa-tmn, t-online
03.01.2014Lesedauer: 1 Min.
Trotz fehlerhafter Beratung können Anleger nicht einfach einen entgangenen Gewinn einfordernVergrößern des BildesTrotz fehlerhafter Beratung können Anleger nicht einfach einen entgangenen Gewinn einfordern (Quelle: archiv-bilder)
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Verbraucher

In dem Fall, der vor dem Oberlandesgericht Frankfurt verhandelt worden war (Az.: 23 U 165/12), hatte ein Anleger nach Empfehlung durch seinen Berater eine Beteiligung an einem Medienfonds in Höhe von 200.000 Euro gezeichnet.

Bank hatte in erster Instanz verloren

Die Bank war in erster Instanz im Rahmen der Rückabwicklung der Beteiligung unter anderem auch zur Zahlung von 29.400 Euro entgangenen Gewinns verurteilt worden. Hiergegen hatte sie Berufung eingelegt.

Mit Erfolg: Die Bank musste lediglich rund 20.369 Euro zahlen. Der Anleger sei beweispflichtig hinsichtlich des entgangenen Gewinns. Er müsse nachweisen, dass er mit einem alternativen Geschäft einen entsprechenden Gewinn erzielt hätte.

Kläger hätte wohl nicht in Festgeld investiert

Zwar habe er erklärt, dass er bei einer Anlage in Festgeld in der fraglichen Zeit mit einem Gewinn von bis zu 3,5 Prozent bei der Bank habe rechnen können. Aufgrund der weiteren getätigten Geschäfte sei es aber "gänzlich unplausibel", dass der Kläger das freie Geld auch tatsächlich als Festgeld angelegt hätte. Denn die in den Fonds investierte Summe stammte sogar von einem Festgeldkonto. Auch gab der Kläger an, über das Fonds-Investment Steuern sparen zu wollen - mit Festgeld wäre gerade diese Möglichkeit nicht gegeben gewesen.

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Frankfurter Richter hatten keine Berufung zugelassen. Gegen diese Entscheidung ging die Anlegerseite beim Bundesgerichtshof vor, wo das Verfahren noch anhängig ist (Az.: XI ZR 292/13).

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