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Kommunen: Gebührenrechnung nach zwölf Jahren nicht zulässig


Baufinanzierung
Gericht: Rechnung nach zwölf Jahren nicht zulässig

Von afp, t-online
Aktualisiert am 04.04.2013Lesedauer: 2 Min.
Für die Erneuerung von Abwasserkanälen verlangen Kommunen Beiträge von AnwohnernVergrößern des BildesFür die Erneuerung von Abwasserkanälen verlangen Kommunen Beiträge von Anwohnern (Quelle: imago-images-bilder)
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Kommunen dürfen mit der Einholung von Kosten für Baumaßnahmen in Straßen oder an Leitungen nicht beliebig lange warten. Dieser sogenannte Vorteilsausgleich ist vielmehr "nur zeitlich begrenzt zulässig", wie das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss entschied. Es verwarf damit eine Regelung für kommunale Abgaben in Bayern (Az.: 1 BvR 2457/08). In einem konkreten Fall ließ sich die Kommune mit der Rechnungsstellung zwölf Jahre Zeit.

Bundesweit erheben Kommunen Beiträge von den Anwohnern, wenn sie beispielsweise Gehwege, Straßen oder Abwasserkanäle erneuern. In Bayern gilt hierfür eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Der Beginn dieser Frist kann sich allerdings beliebig nach hinten verschieben, wenn sich die aktuelle Gebührensatzung als unwirksam erweist und die Kommune erst später eine wirksame Satzung erlässt.

Kommune ließ sich zwölf Jahre Zeit

Der Beschwerdeführer hatte 1992 ein Haus gekauft, das bereits an die öffentlichen Abwasserkanäle angeschlossen war. Für einen Ausbau des Dachgeschosses im Kaufjahr wären eigentlich zusätzliche Kanalbeiträge fällig geworden.

Der Beitragsbescheid über knapp 1200 Euro kam allerdings erst im Jahr 2004. Die dem zugrunde liegende Gebührensatzung erwies sich jedoch als fehlerhaft. Erst 2005 wurde eine wirksame Satzung erlassen. Der Eigentümer, der das Haus schon 1996 wieder verkauft hatte, sollte nun noch zahlen.

Persönlichkeitsrecht verletzt

Doch die reichlich späte Gebührenrechnung verletzt den Beschwerdeführer in seinen Persönlichkeitsrechten, entschied das Bundesverfassungsgericht. Eine verlässliche Rechtsordnung sei "wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf". Bürger dürften daher nicht zeitlich unbegrenzt für "in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge" zur Kasse gebeten werden.

Eine zeitliche Grenze setzten die Karlsruher Richter allerdings nicht fest. Dem Land Bayern gaben sie bis zum 1. April 2014 Zeit, eine verfassungskonforme Neuregelung zu erlassen. Danach sollen die Gerichte dann auch über den Streitfall neu entscheiden.

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