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Immobilien: Eigentümer von Dachgeschossrohling muss kein Wohngeld zahlen


Immobilien
Eigentümer von Dachgeschossrohling muss kein Wohngeld zahlen

Von dpa
29.05.2018Lesedauer: 1 Min.
Eigentümer einer Dachgeschosswohnung können von einer Sonderumlage ausgeschlossen sein, wenn die Immobilie noch nicht ausgebaut wurde.Vergrößern des BildesEigentümer einer Dachgeschosswohnung können von einer Sonderumlage ausgeschlossen sein, wenn die Immobilie noch nicht ausgebaut wurde. Das zeigt ein Urteil aus Berlin. (Quelle: Jens Kalaene./dpa)
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Berlin (dpa/tmn) - Eigentümer einer nicht ausgebauten Dachgeschosseinheit müssen sich nicht zwingend an Betriebskosten und Sonderumlagen beteiligen.

Entsprechende Regelungen in der Teilungserklärung sind nicht rechtswidrig, entschied das Amtsgericht Berlin-Mitte (Az.: 22 C 41/17), wie die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Nr 9/2018) berichtet. Da die entsprechenden Sondereigentumseinheiten noch nicht nutzbar sind, wären anderweitige Regelungen unangemessen.

In dem verhandelten Fall ging es um den Beschluss einer Eigentümerversammlung, in dem die Eigentümer der nicht ausgebauten Dachgeschossrohlinge von einer Sonderumlage ausgeschlossen wurden. In der Teilungserklärung war zudem festgelegt, dass die Eigentümer der Dachgeschosseinheiten erst nach deren Ausbau Wohngeld zahlen müssen. Miteigentümer wollten die Ausnahme von der Sonderumlage aber nicht hinnehmen und den Beschluss entsprechend ändern.

Ohne Erfolg: Die Kostenverteilung entspreche der Teilungserklärung, urteilte das Amtsgericht. Die dort festgelegten Regelungen seien wirksam und hielten auch der Inhaltskontrolle stand.

Als Rohlinge seien die Einheiten noch nicht als Sondereigentum nutzbar. Die Kostenbefreiung bis zum Beginn der Ausbauarbeiten ist sachlich gerechtfertigt, da bis dahin keinerlei Verbrauchskosten entstehen. Wäre das Dachgeschoss Gemeinschaftseigentum würden darauf schließlich auch keine Kosten umgelegt.

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