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Urteil: Verdeckte Kellerfenster rechtfertigen keine Mietminderung


Verdeckte Kellerfenster rechtfertigen keine Mietminderung

Von dpa
26.10.2021Lesedauer: 2 Min.
Keller sind in der Regel nicht zum Wohnen da.
Keller sind in der Regel nicht zum Wohnen da. Daher gibt es auch keinen Anspruch auf Mietminderung, wenn Kellerfenster verdunkelt werden. (Quelle: Stefan Puchner/dpa/dpa-tmn./dpa)
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Tecklenburg (dpa/tmn) - Verdeckte Kellerfenster rechtfertigen keine Mietminderung. In diesem Fall kann nicht von einem Mangel gesprochen werden, entschied das Amtsgericht Tecklenburg (Az.: 13 C 171/20), wie die Zeitschrift "Wohnungswirtschaft und Mietrecht" (10/2021) des Deutschen Mieterbundes (DMB) berichtet.

BegrΓΌndung: Die Tauglichkeit der Mietsache werde nicht unmittelbar beeintrΓ€chtigt, wenn ein Kellerraum verdunkelt werde.

Hobbyraum im Keller

In dem verhandelten Fall hatten sich die Mieter einer DoppelhaushÀlfte im Keller einen Hobbyraum eingerichtet, in dem unter anderem eine Modelleisenbahn stand. Zudem nutzen die Mieter eine Sitzecke in dem etwa 20 Quadratmeter großen Raum an heißen Sommertagen zum Lesen. Die Fenster des Kellerraumes lagen zum Garten der benachbarten DoppelhaushÀlfte hin. Beide GebÀude waren nicht ganz symmetrisch gebaut.

Die Nachbarn hatten auf ihrem GrundstΓΌck eine Sichtschutzwand in Form einer schwarzen Plane gespannt und eine Bank mit Sitzkissen aufgestellt. Das Fenster des Hobbyraumes und weiterer KellerrΓ€ume wurde dadurch zum Teil verdeckt. Wegen der Verdunklung zahlten die Mieter 10 Prozent weniger Miete. Dagegen klagte der Vermieter.

Nutzung als Wohnraum nicht zulΓ€ssig

Mit Erfolg: Nach Ansicht des Amtsgerichts gibt es erhebliche Zweifel daran, dass es sich bei den Verdunkelungen um MÀngel handelt. Einer der betroffenen KellerrÀume sei nur 3 Quadratmeter groß und werde nur als Lagerraum genutzt. Dieser Raum kânne ohne weiteres mit elektrischem Licht beleuchtet werden.

Der zum Hobbyraum ausgebaute Kellerraum sei im Mietvertrag nicht explizit den WohnrΓ€umen zugewiesen. Da er nicht als Wohnraum vermietet worden sei, gebe es Zweifel daran, dass hier eine GebrauchsbeeintrΓ€chtigung vorliegt. Denn die Nutzung als Wohnraum sei baurechtlich eigentlich nicht zulΓ€ssig. DarΓΌber hinaus kΓΆnne auch dieser Raum mit elektrischem Licht beleuchtet werden. FΓΌr den Betrieb einer Modelleisenbahn sei Tageslicht nicht zwingend notwendig.

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