Verdeckte Kellerfenster rechtfertigen keine Mietminderung
Tecklenburg (dpa/tmn) - Verdeckte Kellerfenster rechtfertigen keine Mietminderung. In diesem Fall kann nicht von einem Mangel gesprochen werden, entschied das Amtsgericht Tecklenburg (Az.: 13 C 171/20), wie die Zeitschrift "Wohnungswirtschaft und Mietrecht" (10/2021) des Deutschen Mieterbundes (DMB) berichtet.
BegrΓΌndung: Die Tauglichkeit der Mietsache werde nicht unmittelbar beeintrΓ€chtigt, wenn ein Kellerraum verdunkelt werde.
Hobbyraum im Keller
In dem verhandelten Fall hatten sich die Mieter einer DoppelhaushΓ€lfte im Keller einen Hobbyraum eingerichtet, in dem unter anderem eine Modelleisenbahn stand. Zudem nutzen die Mieter eine Sitzecke in dem etwa 20 Quadratmeter groΓen Raum an heiΓen Sommertagen zum Lesen. Die Fenster des Kellerraumes lagen zum Garten der benachbarten DoppelhaushΓ€lfte hin. Beide GebΓ€ude waren nicht ganz symmetrisch gebaut.
Die Nachbarn hatten auf ihrem GrundstΓΌck eine Sichtschutzwand in Form einer schwarzen Plane gespannt und eine Bank mit Sitzkissen aufgestellt. Das Fenster des Hobbyraumes und weiterer KellerrΓ€ume wurde dadurch zum Teil verdeckt. Wegen der Verdunklung zahlten die Mieter 10 Prozent weniger Miete. Dagegen klagte der Vermieter.
Nutzung als Wohnraum nicht zulΓ€ssig
Mit Erfolg: Nach Ansicht des Amtsgerichts gibt es erhebliche Zweifel daran, dass es sich bei den Verdunkelungen um MΓ€ngel handelt. Einer der betroffenen KellerrΓ€ume sei nur 3 Quadratmeter groΓ und werde nur als Lagerraum genutzt. Dieser Raum kΓΆnne ohne weiteres mit elektrischem Licht beleuchtet werden.
Der zum Hobbyraum ausgebaute Kellerraum sei im Mietvertrag nicht explizit den WohnrΓ€umen zugewiesen. Da er nicht als Wohnraum vermietet worden sei, gebe es Zweifel daran, dass hier eine GebrauchsbeeintrΓ€chtigung vorliegt. Denn die Nutzung als Wohnraum sei baurechtlich eigentlich nicht zulΓ€ssig. DarΓΌber hinaus kΓΆnne auch dieser Raum mit elektrischem Licht beleuchtet werden. FΓΌr den Betrieb einer Modelleisenbahn sei Tageslicht nicht zwingend notwendig.