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BGH erklärt Vertragsbestimmungen in Gaslieferungs-Verträgen für unwirksam

Von dpa
25.03.2015Lesedauer: 2 Min.
BGH entscheidet erneut gegen Gaspreis-Bindung an Ölpreise.
BGH entscheidet erneut gegen Gaspreis-Bindung an Ölpreise. (Quelle: imago/ insadco)
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Erfolg für Wohnungseigentümer: Sie haben gegen spezielle Preisanpassungsklauseln ihrer Gasversorger geklagt und nun vom Bundesgerichtshof (BGH) Recht bekommen. In den Klauseln waren die Gaspreise an die Entwicklung des Ölpreises gekoppelt. Das Karlsruher Gericht entschied nun: Die angegriffenen Vertragsbestimmungen benachteiligten die Eigentümer und seien daher unwirksam (Az.: VIII ZR 243/13 u.a.).

Die Grundsatzentscheidung zu den Wohnungseigentümern hat Bedeutung über den Fall hinaus. Denn Verbraucher sind auch in anderen Bereichen mehr geschützt als Unternehmer, etwa bei Verbraucherkrediten oder bei Energielieferungsverträgen. Eine Person verliere ihre Schutzwürdigkeit als Verbraucher nicht dadurch, dass sie Mitglied einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern sei, hieß es.

Keine Koppelung an Ölpreise

Konkret lagen dem Gericht drei Klagen von Wohnungseigentümergemeinschaften vor. Diese wehrten sich gegen Preisanpassungsklauseln, die sie mit E.ON und der früheren Eon Hanse Vertrieb abgeschlossen hatten. Die Eigentümer wollten die höheren Preise nicht akzeptieren. In einem Fall waren so fast 185.000 Euro Differenz zusammen gekommen.

In den Verträgen waren die Gaspreise an die Entwicklung des Ölpreises bzw. Heizöl gekoppelt. Bereits 2010 hatte der BGH eine derartige Preisbindung per Sondervereinbarung grundsätzlich für unwirksam erklärt. Das betraf aber nur Verbraucher wie etwa Mieter einer Privatwohnung. 2014 hieß es bei ähnlichen Klauseln dann, gegenüber Unternehmern seien sie wirksam. Der BGH musste daher klären, ob die formalen Eigentümer-Zusammenschlüsse als Verbraucher anzusehen sind.

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Eigentümergemeinschaft bekommt Recht

Die Richter entschieden nun: Wohnungseigentümergemeinschaften seien immer dann Verbrauchern gleichzustellen, wenn ihr mindestens ein Verbraucher angehöre und der abgeschlossene Vertrag nicht gewerblichen oder unternehmerischen Zwecken diene. Das gelte auch dann, wenn eine gewerbliche Hausverwaltung für sie handle.

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