• Home
  • Wirtschaft & Finanzen
  • Immobilien & Wohnen
  • Mieter
  • Mietrecht: Alten Mietvertrag nach Auszug nicht gleich wegwerfen


Schlagzeilen
AlleAlle anzeigen

Symbolbild für einen TextTod mit 40: Moderatorin erliegt KrankheitSymbolbild für einen TextRKI: Inzidenz steigt deutlich anSymbolbild für ein VideoBis zu 50 Liter Regen pro QuadratmeterSymbolbild für einen TextPolizei fahndet mit Bild nach Sex-TäterSymbolbild für einen TextDas sagt Mané über Lewandowski Symbolbild für einen TextMann legt abgetrennten Kopf vor GerichtSymbolbild für einen TextBusunfall: Fahrer stirbtSymbolbild für einen TextAchtjähriger erschießt BabySymbolbild für einen TextMann greift Blitzer an – Polizist schießtSymbolbild für einen TextSchlagersängerin hat sich verlobtSymbolbild für einen TextUrlauber ertrinkt in KiesseeSymbolbild für einen Watson TeaserRTL-Zuschauer ätzen gegen ShowSymbolbild für einen TextDieses Städteaufbauspiel wird Sie fesseln

Alten Mietvertrag nach Auszug nicht gleich wegwerfen

Von dpa
Aktualisiert am 11.07.2019Lesedauer: 1 Min.
Im laufenden Mietverhältnis ist es stets ratsam, Nebenkostenabrechnungen eine Weile lang aufzubewahren.
Im laufenden Mietverhältnis ist es stets ratsam, Nebenkostenabrechnungen eine Weile lang aufzubewahren. Denn ein Teil der Kosten kann beim Finanzamt geltend gemacht werden. (Quelle: Dieter Assmann./dpa)
Facebook LogoTwitter LogoPinterest LogoWhatsApp Logo

Berlin (dpa/tmn) - Nach dem Umzug in eine neue Wohnung ist der alte Mietvertrag eigentlich wertlos - allerdings sollten Mieter ihn nicht gleich entsorgen, rät der Deutsche Mieterbund (DMB) in der "Mieter Zeitung" (Ausgabe 3/2019).

Der Grund: Die Verjährungsfrist für mögliche Ansprüche aus dem alten Mietverhältnis beträgt drei Jahre.

Auch Übergabeprotokolle sollten eine Weile lang aufgehoben werden. So lässt sich im Ernstfall schneller beweisen, wer im Recht ist.

Im laufenden Mietverhältnis ist es stets ratsam, Nebenkostenabrechnungen eine Weile lang aufzubewahren. Denn ein Teil der Kosten kann beim Finanzamt geltend gemacht werden. Die Kosten müssen aber im Zweifel nachgewiesen werden. Außerdem können Abrechnungen noch bis zu ein Jahr nach ihrem Erhalt reklamiert werden. Dafür muss man aber ebenfalls die Unterlagen parat haben.

Facebook LogoTwitter LogoPinterest LogoWhatsApp Logo
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

ShoppingANZEIGEN

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Neueste Artikel
Wann Vermieter Eigenbedarf anmelden dürfen – und wann nicht
  • Christine Holthoff
Von Christine Holthoff
MieterbundMietvertrag
Eigentum


t-online - Nachrichten für Deutschland
t-online folgen
FacebookTwitterInstagram

Das Unternehmen
Ströer Digital PublishingJobs & KarrierePresseWerbenKontaktImpressumDatenschutzhinweiseDatenschutzhinweise (PUR)Jugendschutz



Telekom
Telekom Produkte & Services
KundencenterFreemailSicherheitspaketVertragsverlängerung FestnetzVertragsverlängerung MobilfunkHilfeFrag Magenta


TelekomCo2 Neutrale Website