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Mietrecht: Ruhestörung durch Nachbar - das sind Ihre Rechte


Gesetzeslage
Party in der Wohnung: Wie viel Lärm ist eigentlich erlaubt?

in (CF)

Aktualisiert am 30.10.2016Lesedauer: 2 Min.
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Wenn Sie zusammen mit Freunden eine Fußball-Party machenn, müssen Sie auf Ihre Nachbarn Rücksicht nehmen.Vergrößern des Bildes
Wenn Sie zusammen mit Freunden eine Fußball-Party machenn, müssen Sie auf Ihre Nachbarn Rücksicht nehmen. (Quelle: Thinkstock by Getty-Images-bilder)

Sommerparties im Garten, besonders zu sportlichen Events wie einer EM, stoßen in der Nachbarschaft nicht immer auf Begeisterung. Doch welche Lautstärke ist dabei erlaubt? Erfahren Sie, welche rechtlichen Grundlagen es gibt und wann eine Beschwerde gerechtfertigt ist.

Privatparty: Was ist erlaubt?

Wann eine Feier in der Nachbarschaft tatsächlich zu laut ist, ist oft schwer einzuschätzen. Grundsätzlich gilt: Solange sich niemand beschwert, ist Krach zu machen erst einmal erlaubt. Fühlen sich Nachbarn jedoch vom Partylärm gestört, ist es laut Mietrecht letztlich eine Ermessensfrage. Die Frage steht im Raum, ob die Lautstärke wirklich unzumutbar ist oder ob nur die vermeintlich geschädigten Nachbarn empfindlich reagieren?

Was ist gesetzlich geregelt?

Im allgemeinen regelt die Hausordnung, was erlaubt ist und was nicht. Fühlt sich ein Nachbar durch den Lärm eines anderen gestört, muss die Situation individuell begutachtet werden. Einige Paragraphen liefern dazu die rechtliche Grundlage. So besagt beispielsweise Paragraph 9 Absatz 1 des Landes-Immisionsschutzgesetzes, dass in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr Nachtruhe gilt. In dieser Zeit sind Betätigungen, die die Nachtruhe stören, verboten. Tonwiedergabegeräte oder Musikinstrumente dürfen nur so laut eingestellt werden, dass sich unbeteiligte Personen nicht belästigt fühlen.

Verstößt ein Mieter gegen diese Paragraphen, handelt er gemäß Paragraph 117 des Landesordnungswidrigkeitengesetzes widerrechtlich. Dieses Fehlverhalten kann mit einer Geldstrafe geahndet werden. Wann jedoch tatsächlich ein Verstoß gegen oben genannte Paragraphen vorliegt, ist meist eine Ermessensfrage. Diese muss in den meisten Fällen aber von der Polizei begutachtet werden.

Bis zu 1.000 Euro Bußgeld

Findet die Feier in einer Wohnung statt, wenden sich die Beamten zunächst an den Mieter. Zeigt sich dieser einsichtig und dreht die Musik leiser, rückt die Polizei schon wieder ab. Problematisch wird es erst, wenn die Ordnungshüter öfters bei Ihnen auf der Matte stehen. Dann können die Beamten auch die Musikanlage mitnehmen und dadurch die öffentliche Ordnung wiederherstellen. Liegt der Verdacht einer Straftat vor, dann dürfen die Polizisten sofort und ohne Durchsuchungsbefehl Ihre Wohnung betreten.

Wenn die Beamten mehrmals vor Ihrer Wohnung stehen, wird das auch teuer für Ihren Geldbeutel. Zunächst einmal werden die Personalien aufgenommen und es kann eine Anzeige wegen einer Ordnungswidrigkeit folgen. Wie hoch am Ende das Bußgeld ist, hängt von der Schwere des Vergehens und vom jeweiligen Bundesland ab. Die Rahmen bewegt sich zwischen 35 und 1.000 Euro.

Nachbarschaft: Welcher Lärm ist tolerierbar?

Auch wenn sich manche Mieter durch Kinderlärm in der Nachbarschaft oder Trittgeräusche im Treppenhaus gestört fühlen: Eine gewisse Toleranz wird von jedem Mieter erwartet. Für eine hellhörige Wohnung können weder die darin lebenden Mieter noch der Vermieter etwas. Die benachbarten Parteien müssen sich demnach miteinander arrangieren.

Tritt aber eine Lärmproblematik beispielsweise erst nach baulichen Veränderungen in der Wohnung auf, habe sich der Wohnwert damit verringert, so Claus Deese, Geschäftsführer des Mieterschutzbundes in Recklinghausen gegenüber der Deutschen Presse-Agentur (dpa). In diesem Falle sei ein Mieter dann auch dazu berechtigt, die Miete zu mindern.

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