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Bürgschaft: Definition, Arten, Kündigung


Miete und Kredite
Bürgschaft: Was Sie unbedingt wissen sollten

om (CF)

Aktualisiert am 02.01.2017Lesedauer: 4 Min.
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Die Bürgschaft ist ein Vertrag zwischen Bürgen und Gläubiger - sie betrifft aber auch den Schuldner.Vergrößern des Bildes
Die Bürgschaft ist ein Vertrag zwischen Bürgen und Gläubiger - sie betrifft aber auch den Schuldner. (Quelle: Thinkstock by Getty-Images-bilder)

Wohl nahezu jeder kennt den Begriff: Doch was genau ist eine Bürgschaft eigentlich? Mit einer Bürgschaftserklärung gehen nicht selten große Verpflichtungen einher. Hier erfahren Sie mehr zu Abschluss und Kündigung einer Bürgschaft.

Bürgschaftserklärung: Was genau ist das eigentlich?

Menschen mit vergleichsweise niedrigem Einkommen, zum Beispiel Studenten oder Azubis, haben es oft schwer, eine Wohnung zu finden. Denn Vermieter bevorzugen aus gutem Grund solvente Mieter, bei denen das Risiko geringer ist, dass sie die Miete nicht aufbringen können. In vielen Fällen können Sie einen Vermieter jedoch überzeugen, wenn Sie ihm eine Bürgschaftserklärung als zusätzliche Sicherheit anbieten. Egal ob es um einen Mietvertrag oder einen Kredit geht – grundsätzlich bedeutet eine Bürgschaft, dass der Bürge die Zahlungsverpflichtungen des Hauptschuldners, also beispielsweise des Mieters oder Kreditnehmers, übernimmt, sollte dieser sie selbst nicht mehr leisten können.

Per Definition ist eine Bürgschaft ein einseitig verpflichtender Vertrag zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger, also zum Beispiel einem Vermieter oder der Bank. Das grundlegende Bürgschaftsverhältnis hingegen besteht zwischen drei Parteien, nämlich Bürge, Gläubiger und Hauptschuldner, wie die Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) klarstellt. Die rechtlichen Grundlagen für Bürgschaften sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ab § 765 festgehalten. Hier ist beispielsweise eindeutig festgesetzt, dass eine Bürgschaftserklärung schriftlich abgefasst werden muss.

Was muss in die Bürgschaftserklärung?

In einem Bürgschaftsvertrag muss auf jeden Fall die zu sichernde Forderung festgehalten werden, also die Höhe des Betrags, für die der Bürge im Höchstfall haftet. Bei einer Kreditbürgschaft entspricht dieser Betrag der Hauptschuld, mit anderen Worten: dem Betrag, den der Kreditnehmer der Bank insgesamt schuldet. Bei einer Mietbürgschaft hingegen ist gesetzlich festgelegt, dass ihre Höhe drei Monatsmieten nicht überschreiten darf. Hat der Mieter eine Kaution als Mietsicherheit hinterlegt, wird dies bei der Bürgschaftshöhe berücksichtigt. Wenn der Vermieter beispielsweise schon eine Kaution in Höhe von zwei Monatsmieten erhalten hat, darf er nur noch eine Bürgschaft in Höhe von maximal einer Monatsmiete verlangen.

Daneben muss die Bürgschaftserklärung die Daten des Hauptschuldners, also des Mieters, des Gläubigers (Vermieters) und natürlich des Bürgen enthalten. Der Bürgschaftsvertrag muss von allen drei Vertragsparteien unterschrieben werden. Datum und Ort gehören natürlich ebenfalls in die Bürgschaftserklärung. Zudem sollte die Art der Bürgschaft mit in die Papiere aufgenommen werden - hier gibt es entscheidende Unterschiede.

Die wichtigsten Bürgschaftsarten

Zu den gängigsten Bürgschaftsarten gehören die sogenannte gewöhnliche Bürgschaft, auch Ausfallbürgschaft genannt, und die selbstschuldnerische Bürgschaft. Werden Sie um eine Bürgschaftserklärung gebeten, sollten Sie erstere Variante bevorzugen. Denn bei einer solchen Ausfallbürgschaft steht Ihnen die sogenannte Einrede zur Vorausklage zu. Das bedeutet, dass Sie vom Gläubiger verlangen können, dass zunächst eine Zwangsvollstreckung des Vermögens des säumigen Schuldners durchgeführt wird, um dessen Außenstände zu begleichen. Als Bürge müssen Sie dann nur den Restbetrag zahlen, sofern das vollstreckte Vermögen nicht ausreicht, um alle Forderungen zu begleichen. Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft hingegen kann der Gläubiger den Bürgen direkt in Anspruch nehmen, wenn der Schuldner in Zahlungsverzug gerät.

Noch heikler für Sie als Bürgen ist die sogenannte Bürgschaft auf erstes Anfordern. Hier muss der Bürge bei Zahlungsausfällen erst einmal aufkommen, ungeachtet dessen, ob der Gläubiger berechtigt ist, den Bürgen in Anspruch zu nehmen. Einwendungen können Sie erst nach der Zahlung geltend machen. Ist Ihr Einspruch berechtigt, haben Sie einen Anspruch darauf, die geleistete Zahlung vom Gläubiger zurückzufordern.

Eine Mietbürgschaft kündigen – geht das?

Eine Mietbürgschaft können Sie als Bürge kündigen. Allerdings nicht mit sofortiger Wirkung: Sie müssen dabei eine angemessene Kündigungsfrist einhalten. Angemessen bedeutet in diesem Fall, dass der Vermieter die Möglichkeit hat, den Mietvertrag ordnungsgemäß zu kündigen, sollte er ihn ohne die Sicherheit durch den Bürgen nicht weiterführen wollen. Zudem muss dem Vermieter eine gewisse Bedenkzeit für seine Entscheidung eingeräumt werden. So hat es zumindest das Oberlandesgericht Düsseldorf im Jahr 1998 entschieden.

Diese Regelung soll verhindern, dass der Bürge seinen Vertrag augenblicklich kündigt, sobald der Mieter in Zahlungsschwierigkeiten gerät. Auch haben Sie als Bürge die Möglichkeit, gegenüber dem Hauptschuldner zu kündigen. Die Seite "handwerk-magazin.de" erklärt, dass in diesem Fall der Schuldner die Sicherheit der Bürgschaft stellen muss. Meist ist das jedoch aufgrund fehlender Mittel des Schuldners nicht möglich, sodass eine solche Kündigung unwirksam ist.

Kündigung einer Kreditbürgschaft

Eine Bürgschaft für einen Kredit zu kündigen, gestaltet sich in den meisten Fällen deutlich schwieriger – es sei denn, es wurde im Vertrag explizit ein Kündigungsrecht für den Bürgen vereinbart. Dies geschieht in der Praxis allerdings äußerst selten. Ansonsten kommen Sie aus einer Bürgschaft meist nur heraus, wenn diese unter rechtlich zweifelhaften Bedingungen abgeschlossen wurde, sodass sie als sittenwidrige Bürgschaft eingestuft werden kann. Als sittenwidrig kann eine Bürgschaft nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1993 dann gelten, wenn zwischen dem Kreditnehmer und dem Bürgen eine emotionale Bindung besteht, wie es beispielsweise bei Ehepartnern oder zwischen Eltern und Kindern der Fall ist, und diese vom Kreditnehmer ausgenutzt wurde, um die Bürgschaft zu erhalten.

Weiterhin kann die Bürgschaft nichtig sein, wenn der Bürge durch die Bürgschaft über Gebühr belastet würde und im Haftungsfall gar nicht für die Verbindlichkeiten des Kreditnehmers aufkommen könnte. Zuletzt kann es auch als sittenwidrig gelten, wenn der Bürge kein persönliches oder wirtschaftliches Interesse an der Kreditvergabe hatte, wie das Portal "rechtsrat.ws" erläutert. Dass beispielsweise ein Eheverhältnis zwischen Bürge und Kreditnehmer herrscht, garantiert aber nicht automatisch die Sittenwidrigkeit. Wie das Portal "rechts-auskunft.de" erklärt, wird der jeweilige Einzelfall betrachtet und die Bürgschaft meist nur als sittenwidrig eingestuft, wenn mehrere Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen. Informieren Sie sich also zunächst über mögliche Konsequenzen, bevor Sie als Bürge in ein Bürgschaftsverhältnis eintreten.

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