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Betriebskostenabrechnung: Wann muss sie vorliegen?


Wichtig für Vermieter
Betriebskostenabrechnung: Wann muss sie vorliegen?

Von dpa
Aktualisiert am 09.12.2019Lesedauer: 2 Min.
Eine Betriebskostenabrechnung: Hält der Vermieter die Zustellfrist aufgrund eigenen Verschuldens nicht ein, kann er später keine Nachzahlungen fordern.Vergrößern des BildesEine Betriebskostenabrechnung: Hält der Vermieter die Zustellfrist aufgrund eigenen Verschuldens nicht ein, kann er später keine Nachzahlungen fordern. (Quelle: Steinach/imago-images-bilder)
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Mit dem Jahresende naht der Stichtag für die meisten Betriebskostenabrechnungen. Diese müssen pünktlich beim Mieter ankommen. Doch was heißt "pünktlich" eigentlich?

In der Regel muss die jährliche Betriebskostenabrechnung bis zum 31. Dezember dem Mieter zugestellt werden. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Grundlage ist Paragraf 556 Absatz 3 im Bürgerlichen Gesetzbuch.

Hat demnach der Vermieter mit dem Mieter eine monatliche Vorauszahlung von Nebenkosten vereinbart, muss er diesem die Abrechnung spätestens mit Ablauf des zwölften Monats nach Endes des betreffenden Abrechnungszeitraums zugestellt haben. Üblicherweise wird nach Kalenderjahr abgerechnet. Hält der Vermieter diese Frist aufgrund eigenen Verschuldens nicht ein, kann er später keine Nachzahlungen fordern.

Zugang am besten quittieren lassen

Nach Zugang der Abrechnung hat der Mieter zwölf Monate Zeit, diese zu prüfen und gegebenenfalls Einwendungen zu erheben. Im Streitfall muss der Vermieter den rechtzeitigen Zugang nachweisen.

Ist die Abrechnung erst in letzter Minute fertig, kann der Vermieter das Schreiben persönlich übergeben und sich den Eingang quittieren lassen oder einen Boten mit der Zustellung beauftragen. Er darf das Schreiben jedoch nicht einfach am Silvesterabend in den nächsten Briefkasten werfen, nicht einmal in den des Mieters. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor.

Da an Silvester in der Regel nur am Vormittag gearbeitet wird, ist davon auszugehen, dass der Mieter keine Möglichkeit hatte, die Abrechnung rechtzeitig zur Kenntnis zu nehmen. Auch wenn es bei der Zustellung durch die Post Verzögerungen gibt, geht dies zulasten des Vermieters.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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