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EU-Gerichtshof stÀrkt Rechte von FluggÀsten bei VerspÀtung

Von dpa
07.04.2022Lesedauer: 2 Min.
Ein Flug von United Airlines (Symbolbild): Kunden der Airline sind vor den EuGH gezogen.
Ein Flug von United Airlines (Symbolbild): Kunden der Airline sind vor den EuGH gezogen. (Quelle: RĂŒdiger Wölk/imago-images-bilder)
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FluggĂ€ste, die erst mit deutlicher VerspĂ€tung in einem Land außerhalb der EU ankommen, können Anspruch auf eine EntschĂ€digung haben. Das entschied der EuGH am Donnerstag. Was das Urteil bedeutet.

Der EuropĂ€ische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte von FluggĂ€sten gestĂ€rkt. Wer mit deutlicher VerspĂ€tung an seinem Ziel an einem Endflughafen außerhalb der EU ankommt, kann Anrecht auf eine EntschĂ€digung von bis zu 600 Euro haben, wie aus einem am Donnerstag verkĂŒndeten Urteil hervorgeht.

Dies gelte auch, wenn der Flug oder die FlĂŒge von einer Airline aus einem Drittstaat durchgefĂŒhrt worden seien. Entscheidend sei, dass die Reise in einem EU-Land angetreten wurde, damit die Verbindung in den Geltungsbereich der EU-Fluggastrechteverordnung fĂ€llt (Rechtssache C-561/20).

Hintergrund des Urteils ist ein Fall aus Belgien. Drei Flugreisende hatten von United Airlines je 600 Euro EntschĂ€digung wegen mehr als dreistĂŒndiger VerspĂ€tung verlangt. Der zweite Flug ihrer Reise im Jahr 2018 von BrĂŒssel nach San JosĂ© – ĂŒber Newark – hatte technische Probleme. Sie erreichten San JosĂ© mit drei Stunden und mehr als 40 Minuten VerspĂ€tung. Die FlĂŒge wurden bei Lufthansa gebucht, aber von der amerikanischen Fluglinie United Airlines umgesetzt.

Das gilt fĂŒr EntschĂ€digungen

Die Rechte von FluggĂ€sten und vor allem wie viel EntschĂ€digung ihnen bei VerspĂ€tung oder FlugausfĂ€llen zusteht, hat die EU recht klar geregelt: GrundsĂ€tzlich haben Reisende die Möglichkeit, bei kurzen FlĂŒgen bis zu 250 Euro einzufordern, wenn ihre Verbindung gestrichen oder stark verspĂ€tet ist.

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Das gilt fĂŒr FlĂŒge unter 1.500 Kilometer, bei lĂ€ngeren Strecken steigt die EntschĂ€digungshöhe auf bis zu 600 Euro. Es gibt aber Ausnahmen, etwa wenn FluggĂ€ste rechtzeitig ĂŒber Änderungen informiert oder angemessene Alternativen fĂŒr die Reise angeboten werden.

Die EntschĂ€digung muss nach EU-Recht das sogenannte ausfĂŒhrende Luftfahrtunternehmen an den Kunden oder die Kundin zahlen. Auch wenn der Flug bei der Lufthansa gebucht wurde, ist die Airline, die die Entscheidung trifft, einen bestimmten Flug durchzufĂŒhren - die Festlegung der Flugroute eingeschlossen – das ausfĂŒhrende Luftfahrtunternehmen, wie der EuGH nun betonte. Im vorliegenden Fall also United Airlines.

Das Gericht stellte aber auch klar, dass die US-Amerikaner die Möglichkeit haben, sich von anderen dieses Geld wieder zu holen, wenn sie nach nationalem Recht darauf Anspruch haben. Die Fluggastrechteverordnung macht aber auch klar, dass kein EntschÀdigungsanspruch besteht, wenn in einem Drittstaat bereits ein Ausgleich gezahlt wurde.

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