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Urteil: Vier Jahre hat das Finanzamt nach Testamentseröffnung Zeit


Erbschaftsteuer
Urteil: Vier Jahre hat das Finanzamt nach Testamentseröffnung Zeit

Von afp
07.07.2022Lesedauer: 2 Min.
Erbschaftsteuererklärung: Der Finanzhof hat ein wichtiges Urteil gefällt.Vergrößern des BildesErbschaftsteuererklärung: Der Finanzhof hat ein wichtiges Urteil gefällt. (Quelle: Eibner/imago-images-bilder)
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Wie lange nach der Eröffnung des Testaments darf das Finanzamt noch Erbschaftsteuer festsetzen? Der BFH urteilte nun: vier Jahre.

Vier Kalenderjahre nach der Testamentseröffnung darf das Finanzamt in der Regel keine Erbschaftsteuer mehr festsetzen. Das gilt auch, wenn die Entscheidung des Nachlassgerichts angefochten wurde, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied (Az.: II R 17/20). Wann Sie Erbschaftsteuer zahlen müssen, lesen Sie hier.

Im entschiedenen Fall hatte eine 2003 verstorbenen kinderlose Frau ihren Großcousin in Sachsen als Alleinerben eingesetzt. Drei weitere Angehörige traten dem entgegen. Nach neun Jahren stellte im Juni 2012 das Nachlassgericht fest, dass das Erbe allein dem Großcousin zusteht.

Das Beschwerdeverfahren der weiteren Angehörigen blieb ohne Erfolg, so dass das Nachlassgericht im Oktober 2017 den Erbschein ausstellte. Daraufhin setzte das Finanzamt im März 2018 Erbschaftsteuer in Höhe von 163.700 Euro fest. Doch das war zu spät, wie nun der BFH entschied. Die Frist zur Festsetzung der Steuer sei bereits abgelaufen gewesen.

Festsetzungsfrist beginnt nach Testamentseröffnung

Laut Gesetz endet diese Frist bei der Erbschaftsteuer vier Kalenderjahre, nachdem die Steuer "entstanden" ist. Dies sei der Fall, wenn der Erbe zuverlässige Kenntnis von seinem Erbe hat und dabei keine ernsthaften Zweifel bestehen. Nur bei "völlig unklaren Verhältnissen" sei dies erst nach Erteilung des Erbscheins der Fall, heißt es weiter in dem Münchener Urteil.

Hier habe es aber ein klares Testament gegeben. Dies allein reiche zwar noch nicht aus. Ausreichende Sicherheit gebe dann aber schon die Testamentseröffnung. Denn für diese werde die Gültigkeit des Testaments durch das Nachlassgericht überprüft. Gleichzeitig sei dadurch sichergestellt, dass die Finanzverwaltung Kenntnis von dem Erbe erhält.

Mit der Eröffnung des Testaments beginne daher die sogenannte Festsetzungsfrist für das Finanzamt, urteilte der BFH. Das Gesetz verlange hier keine abschließende Sicherheit. Dass die Entscheidung des Nachlassgerichts noch angefochten werden kann, sei daher ohne Belang.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur AFP
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