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Inflationsausgleich bei der Arbeit: Wie Sie an die Prämie kommen


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Er tötete sechsjährigen Joel: 15-Jähriger wegen Mordes verurteilt

Bonus bis 3000 Euro
Inflationsausgleich: Mit diesen Prämien können Sie rechnen

t-online, Martin Strothmann

Aktualisiert am 17.04.2023Lesedauer: 2 Min.
Inflationsausgleich: Die Inflation schlägt zu und erhöht die Verbraucherpreise.Vergrößern des BildesDer Einkauf im Supermarkt wird teurer: Die Inflation schlägt zu und erhöht die Verbraucherpreise. (Quelle: Drazen Zigic/Getty Images)
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Seit Oktober 2022 können Arbeitgeber Mitarbeitern einen Inflationsbonus abschlagsfrei überweisen. Wie Sie an das Geld kommen und worauf Sie achten sollten.

Die Auszahlung des Inflationsbonus in Höhe von maximal 3.000 Euro beruht auf freiwilliger Entscheidung des Arbeitgebers. Sie ist dafür gedacht, Folgen der Inflation für Arbeitnehmer abzumildern und wird neben dem üblichen Arbeitslohn überwiesen.

Wie hoch die Auszahlung ausfällt und ob es sich um eine Einmal- oder eine Ratenzahlung handelt, ist dem Arbeitgeber überlassen. Ebenfalls ist es dem Arbeitgeber möglich, den Bonus in Form von Sachleistungen auszuhändigen.

Die Regelung ist bis Dezember 2024 gültig

Bis Dezember 2024 ist es Arbeitnehmern möglich, steuerfreie Bonuszahlungen entgegenzunehmen. Der Arbeitgeber muss nur kenntlich machen, dass es sich bei der Auszahlung um die Inflationsausgleichsprämie handelt.

Bei einer Banküberweisung reicht dazu die Angabe unter dem Verwendungszweck. Berechtigt für die Entgegennahme einer Prämie sind "Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne", wie es das Bundesfinanzministerium formuliert.

Gemeint sind alle Arbeitnehmer, die sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor angestellt sind und einen Lohn entgegennehmen. Es ist also egal, ob Sie Student, Beamter, Minijobber oder Vorstandvorsitzender sind, solange Sie dieses Kriterium erfüllen. Ebenfalls ist es Arbeitnehmern gestattet, zwei oder mehr Bonuszahlungen zu erhalten, falls sie in mehreren Jobs angestellt sind.

Bonuszahlungen an alle oder niemanden

Das Gleichbehandlungsgrundsatz schreibt vor, dass es Arbeitgebern nicht gestattet ist, einzelnen Mitarbeitern Prämien zuzubilligen, während andere leer ausgehen. Ob Sie bereits 10 Jahre dabei sind oder erst seit Kurzem angestellt, spielt also keine Rolle. Einzig über die Höhe der Auszahlungen kann der Arbeitgeber entscheiden, solange er sie sachlich begründen kann.

Stehen Sie mit Ihrem Arbeitgeber in einem inaktiven Arbeitsverhältnis, etwa aufgrund von Elternzeit oder wegen Krankheit, ist er dennoch verpflichtet, Ihnen die Prämie auszuzahlen, sobald er diese ausschüttet.

Außerdem kann der Arbeitgeber vertraglich zugesichertes Weihnachts- oder Urlaubsgeld nicht als Ausgleichsprämie ausgeben. Dieses Vorgehen ist gesetzeswidrig und wird als Steuervermeidung gedeutet.

Verwendete Quellen
  • Bundesfinanzministerium "FAQ zur Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz" (Stand: 05.04.2023)
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