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Hartz-IV-Empfänger müssen Haus nicht verkaufen


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Hartz-IV-Empfänger müssen Eigenheim an der Nordsee nicht verkaufen

dapd, dapd

Aktualisiert am 23.08.2011Lesedauer: 2 Min.
Die Kugelbake ist ein Wahrzeichen CuxhavensVergrößern des BildesDie Kugelbake ist ein Wahrzeichen Cuxhavens (Quelle: imago-images-bilder)
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Eine Familie von Hartz-IV-Empfängern aus Cuxhaven muss ihr Haus an der Nordsee nicht unbedingt verkaufen. Es sei nicht sicher, ob das Eigenheim in Strandnähe tatsächlich unangemessen teuer sei, entschied das Bundessozialgericht in Kassel.

470 Euro Miete für vierköpfige Familie veranschlagt

Von den monatlichen Kosten in Höhe von knapp 800 Euro hatte das Jobcenter lediglich 470 Euro übernehmen wollen, weil das der angemessenen Miete für eine vierköpfige Familie entspreche. Deutschlands oberste Sozialrichter befanden jedoch, dass die Mietobergrenzen in der niedersächsischen Hafenstadt nicht korrekt festgelegt worden seien und wohl zu niedrig liegen dürften (Az.: B 14 AS 91/10 R).

BSG Kassel kippt bisherige Berechnungen

Das Jobcenter Cuxhaven hatte die angemessenen Wohnkosten für Hartz-IV-Empfänger zwar in einer 200-seitigen Richtlinie bestimmt, die Vorgaben der Rechtsprechung dabei aber trotzdem nur unzureichend umgesetzt. Statt das tatsächliche Mietniveau für einfache Wohnungen zu erheben, legte das Jobcenter nur die Wohnkosten zugrunde, die Bezieher von Hartz IV, Sozialhilfe und Wohngeld bis dahin erstattet bekommen hatten. "Sie haben aus dem Bodensatz noch einmal den Durchschnitt gebildet", rügte der Senat. Das sei kein schlüssiges Konzept.

Keine rechtliche Grundlage für Hausverkauf

Für die Aufforderung des Jobcenters an die Familie, die Wohnkosten zu senken und dafür notfalls auch das Haus zu verkaufen, fehlte dem Gericht zufolge damit die rechtliche Grundlage. Dennoch müssen die Kläger weiter bangen: Das Bundessozialgericht verwies den Fall zurück ans niedersächsische Landessozialgericht in Celle, um neu rechnen zu lassen. Sollte dabei herauskommen, dass das Eigenheim wirklich zu teuer ist, kämen die Hartz-IV-Empfänger um einen Verkauf wahrscheinlich nicht mehr herum.

Der Senat verwies dazu auf frühere Urteile, nach denen sich arbeitslose Hausbesitzer in solchen Fällen weder auf den grundgesetzlich garantierten Schutz von Ehe und Familie berufen könnten noch auf den wirtschaftlichen Verlust, den ein Verkauf der Immobilie bedeuten würde.

Gesetz gibt nur Richtlinien vor

Gesetzlich ist nicht eindeutig festgelegt, was als angemessenes Wohneigentum gilt, erläutern Experten. Für eine vierköpfige Familie kann demnach ein Haus mit 130 Quadratmetern als Richtwert genommen werden. Weiterhin können Grundstücke zwischen 500 und 800 Quadratmetern als angemessen gelten. Ob Hartz IV-Empfänger größere Eigenheime verkaufen müssen, hängt aber stets von der individuellen Situation ab.

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