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Urteil - Schleppende Mängelbeseitigung: Miete darf gemindert werden


Schleppende Mängelbeseitigung: Miete darf gemindert werden

Von dpa
Aktualisiert am 25.01.2022Lesedauer: 2 Min.
Wenn Handwerker Mängel nur schleppend beseitigen, dürfen Mieter dennoch die Miete mindern.Vergrößern des BildesWenn Handwerker Mängel nur schleppend beseitigen, dürfen Mieter dennoch die Miete mindern. (Quelle: Arno Burgi/dpa-Zentralbild/dpa-tmn./dpa)
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Berlin (dpa/tmn) - Werden Mängel in einer Mietwohnung nicht beseitigt, müssen Mieter auch nicht die volle Miete zahlen. Das Recht, die Miete zu mindern, entfällt nicht, wenn sich die Arbeiten verzögern. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Berlin (Az.: 65 S 19/21), wie die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Nr. 2/2022) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet. Eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs kann daher keinen Erfolg haben.

In dem verhandelten Fall gab es in der Wohnung der Mieter einen Wasserschaden. Die Mängel waren dem Vermieter im Februar 2018 angezeigt worden. Die entsprechenden Arbeiten verzögerten sich. Die Mieter machten deshalb von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch und zahlten eine geminderte Miete.

Arbeiten zogen sich lange hin

Am 18. September 2019 kündigte der Vermieter unter anderem wegen Zahlungsrückstands. Zugleich untersuchte der Vermieter am selben Tag gemeinsam mit einem Sachverständigen, ob die betroffenen Wände noch feucht waren. Nachdem dieser Termin ergab, dass der Mangel beseitigt ist, glichen die Mieter den Zahlungsrückstand aus.

Das Urteil: Die Räumungsklage des Vermieters scheiterte vor dem Landgericht. Der Kläger selbst habe eingeräumt, dass die von ihm beauftragten Mängelbeseitigungsarbeiten schleppend verliefen, erklärten die Richter zur Begründung.

Mieter waren kooperativ

Die Unzuverlässigkeit der vom Vermieter beauftragten Handwerker sei kein Umstand, den sich ein Mieter entgegenhalten lassen müsse. Zumal die Mieter während der gesamten Zeit sehr kooperativ gewesen seien und den Handwerkern auch sehr kurzfristig immer wieder Zutritt zu ihrer Wohnung gewährt hätten.

Zudem der selbst Vermieter sich am Tag der Kündigung nicht sicher gewesen sei, ob der Mangel beseitigt worden sei. Andernfalls hätte er sich nicht mit dem Gutachter getroffen. Daher verfehle das Zurückbehaltungsrecht der Mieter seinen Zweck nicht. Die Mieter hätten den zurückbehaltenen Betrag zudem am Folgetag ausgeglichen.

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