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Urteil: Können die Kosten für Ferienlager die Steuerlast senken?


Urteil
Können die Kosten für Ferienlager die Steuerlast senken?

Von dpa
09.09.2020Lesedauer: 2 Min.
Ferienlager im Harz, Skifahrt in Österreich oder das Schullandheim am Müggelsee: Ob derartige Betreuungskosten von der Steuer abgesetzt werden können, hat nun der Bundesfinanzhof zu entscheiden.Vergrößern des BildesFerienlager im Harz, Skifahrt in Österreich oder das Schullandheim am Müggelsee: Ob derartige Betreuungskosten von der Steuer abgesetzt werden können, hat nun der Bundesfinanzhof zu entscheiden. (Quelle: Armin Weigel/dpa./dpa)
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Berlin (dpa/tmn) - Ausgaben für Kita, Hort oder Tagespflege können Eltern als Sonderausgaben in ihrer Einkommensteuererklärung absetzen. Dabei werden zwei Drittel der Ausgaben, höchstens 4000 Euro je Kind im Jahr, anerkannt.

Voraussetzung ist: Das Kind ist jünger als 14 Jahre, gehört zum Haushalt des Steuerzahlers und das Geld für die Betreuung wird überwiesen. "Dass sich mit solchen Ausgaben die Steuern senken lassen, ist den meisten Eltern bewusst", sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Was aber, wenn das Kind im Ferienlager betreut wird?

Kosten für Unterricht erkennt Finanzamt nicht an

Die Finanzämter erkennen die Kosten bislang nur an, wenn bei der Dienstleistung die persönliche Fürsorge für das Kind im Vordergrund steht, wie dies zum Beispiel bei der Unterbringung von Kindern in Kindergärten der Fall ist.

Nicht steuerlich absetzbar sind Ausgaben für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen. Die Abgrenzung ist aber im Einzelfall schwierig, weil sich Freizeitbetätigungen mit der Betreuung vermischen können.

Das Sächsische Finanzgericht hatte 2017 für den Aufenthalt in einem Kinderferienlager festgestellt, dass es sich dabei nicht um steuerlich begünstigte Kinderbetreuungskosten handelt. Konkret ging es in diesem Fall um die Kosten für ein einwöchiges Ferienlager "Surfen am Müggelsee" (Az.: 2 K 1429/16). Allerdings wurde gegen das Urteil Revision eingelegt, so dass der Fall nun dem Bundesfinanzhof vorliegt (Az.: III R 50/17).

Belege besser aufbewahren

"Eltern sollten daher die Rechnung vom Ferienlager nach den Sommerferien nicht einfach wegwerfen", rät Klocke. Eventuell kann der Kostenanteil, der auf die Betreuung entfällt, in der nächsten Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Akzeptiert das Finanzamt die Ausgaben nicht, können die Eltern gegebenenfalls Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und sich zur Begründung auf das genannte Verfahren beim Bundesfinanzhof berufen. Dann bleibt der eigene Steuerfall bis zu einer abschließenden Gerichtsentscheidung offen.

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