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Wohnungseigentümergemeinschaft - Urteil: Eigentümerversammlung darf niemanden ausschließen


Urteil: Eigentümerversammlung darf niemanden ausschließen

Von dpa
Aktualisiert am 21.12.2021Lesedauer: 2 Min.
Auch während der Corona-Pandemie ist es nicht zulässig, einzelne Eigentümer dazu aufzufordern, einer Versammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) fernzubleiben.Vergrößern des BildesAuch während der Corona-Pandemie ist es nicht zulässig, einzelne Eigentümer dazu aufzufordern, einer Versammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) fernzubleiben. (Quelle: Frank Molter/dpa/dpa-tmn./dpa)
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Hannover (dpa/tmn) - Zu einer Wohnungseigentümerversammlung müssen alle Eigentümer Zugang haben. Daran ändert auch die Corona-Pandemie nichts. Daher ist es unzulässig, einige Eigentümer aufzufordern, der Versammlung fern zu bleiben.

Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Hannover (Az.: 407 C 383/21), auf das die Zeitschrift "Meine Wohnung, unser Haus" (Ausgabe 4/2021) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Deutschland hinweist. Nach Ansicht des Gerichts sind Beschlüsse, die auf einer entsprechenden Versammlung gefasst werden, rechtsfehlerhaft zustande gekommen.

Garageneigentümer waren nicht erwünscht

Im verhandelten Fall hatten Beirat und Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) entschieden, die Teilnahme an der Eigentümerversammlung im Dezember 2020 wegen der Corona-Pandemie einzuschränken. Die Eigentümer der Garagen wurden in der Einladung daher explizit aufgefordert, nicht zu erscheinen. Stattdessen sollten sie der Verwaltung oder einem Beiratsmitglied Vollmachten erteilen.

Einer der Garageneigentümer wollte das nicht hinnehmen. Er fühlte sich zu Unrecht ausgeschlossen und verlangte, die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse, darunter den Wirtschaftsplan und die Jahresrechnung für 2019 und 2020, für ungültig erklären zu lassen.

Ausschluss war nicht zulässig

Damit hatte der Kläger auch Erfolg: Nach Ansicht des Gerichts sind die angefochtenen Beschlüsse rechtsfehlerhaft zustande gekommen und damit nichtig. Das traf auch auf die Entlastung des Verwalters zu.

In diesen drei Punkten begründete das Gericht sein Urteil mit dem Ausschluss des Klägers von der Eigentümerversammlung. Dieser stelle einen unzulässigen Eingriff in den Kernbereich des Eigentums dar. Der Kläger habe sich nicht mit der Möglichkeit einer Vollmachtserteilung abspeisen lassen müssen. Vielmehr habe die Verwaltung einen größeren Raum nehmen oder die neue Option der Teilnahme auf dem elektronischen Weg nutzen können.

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