t-online - Nachrichten für Deutschland
t-online - Nachrichten für Deutschland
Such IconE-Mail IconMenü Icon



HomeWirtschaft & FinanzenAktuellesImmobilien

Mietrechts-Mythos: Mieter haben kein Anrecht auf Nennung von Nachmietern


Mietrechts-Mythos
Mieter haben kein Anrecht auf Nennung von Nachmietern

Von dpa-tmn, t-online
Aktualisiert am 09.06.2014Lesedauer: 2 Min.
Nachmieter können beim Beenden eines Mietverhältnisses hilfreich sein - das gilt jedoch nur im AusnahmefallVergrößern des BildesNachmieter können beim Beenden eines Mietverhältnisses hilfreich sein - das gilt jedoch nur im Ausnahmefall (Quelle: Thinkstock by Getty-Images-bilder)
Auf Facebook teilenAuf x.com teilenAuf Pinterest teilen
Auf WhatsApp teilen

Mieter haben normalerweise kein Recht, das Mietverhältnis vorzeitig zu beenden und auszuziehen. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin hin. Das gilt auch dann, wenn sie einen Nachmieter gefunden haben, der bereit ist, das Mietverhältnis nahtlos fortzusetzen. Dass man nur drei Nachmieter präsentieren müsse, um aus dem Mietvertrag aussteigen zu können, ist ein hartnäckiger Mythos des Mietrechts. Denn der Vermieter ist keinesfalls verpflichtet, einen dieser Nachmieter zu akzeptieren. Das würde ihn in seinem Recht auf Vertragsfreiheit einschränken.

Anders ist das natürlich, wenn sich Mieter und Vermieter bei der Nachmieterfrage einig sind oder wenn im Mietvertrag ausdrücklich eine sogenannte Nachmieterstellung vereinbart wird.

Ausnahmsweise darf aber auch dann ein Nachmieter gestellt werden, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses hat. Das ist unter anderem der Fall, wenn er beispielsweise über einen Zeitmietvertrag noch lange Zeit an das alte Mietverhältnis gebunden wäre. Liegt dann noch ein Härtefall vor, ermöglicht ein Nachmieter den Ausstieg aus dem Mietvertrag. Als Härtefall gilt etwa ein beruflich bedingter Umzug. Weitere wichtige Gründe: Familiennachwuchs, durch den die Wohnung zu klein geworden ist - oder der Umzug in ein Pflegeheim.

Mietvertrag übernehmen

Der namentlich vorgeschlagene Nachmieter muss bereit sein, in den laufenden Mietvertrag einzutreten. Außerdem muss er geeignet sein. Das ist in aller Regel dann der Fall, wenn keine Zweifel an seiner Fähigkeit bestehen, die Miete zu zahlen. Hat der Mieter einen derart geeigneten Nachmieter benannt, kann er zu dem Termin ausziehen, zu dem der Nachmieter bereit ist, die Wohnung zu übernehmen.

Ob der Vermieter letztlich tatsächlich mit diesem Nachmieter einen Mietvertrag abschließt oder nicht, spielt für den ausziehenden Mieter keine Rolle. Das ist allein Sache des Vermieters.

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

ShoppingAnzeigen

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...



TelekomCo2 Neutrale Website