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Klage gescheitert: Tattoos an Unterarmen für bayerische Polizisten nicht erlaubt


Klage gescheitert
Tattoos an Unterarmen für bayerische Polizisten nicht erlaubt

Von afp, dpa, mak

14.05.2020Lesedauer: 2 Min.
Zwei bayrische Polizisten (Symbolbild): Ein Kommissar ist mit seiner Klage gescheitert, am Unterarm ein Tattoo tragen zu dürfen.Vergrößern des BildesZwei bayrische Polizisten (Symbolbild): Ein Kommissar ist mit seiner Klage gescheitert, am Unterarm ein Tattoo tragen zu dürfen. (Quelle: Sven Simon/imago-images-bilder)
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In Bayern sind Tattoos für Polizisten an vielen Stellen des Körpers verboten. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht. Ein Kommissar wollte sich "Aloha" tätowieren lassen – scheiterte aber jetzt mit seiner Klage.

In Bayern dürfen sich Polizisten nicht an Kopf, Hals, Händen oder Unterarmen tätowieren lassen. Ein Beamter des Landes scheiterte am Donnerstag vor dem Bundesverwaltungsgericht mit einer Klage gegen die Ablehnung eines Unterarmtattoos. Das höchste deutsche Verwaltungsgericht in Leipzig stellte klar, dass das bayerische Beamtengesetz den Polizeibeamten unmittelbar untersage, sich in dem beim Tragen der Sommeruniform sichtbaren Körperbereich tätowieren zu lassen. (Az. BVerwG 2 C 13.19)

Der klagende Hauptkommissar, Jürgen Prichta, wollte sich den verzierten Schriftzug "Aloha" auf den Unterarm tätowieren lassen. Nachdem ein entsprechender Antrag auf Genehmigung dieses Tattoos abgelehnt worden war, zog er vor Gericht. Seine Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Ansbach und dem Verwaltungsgerichtshof München erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht wies nun auch seine dagegen gerichtete Revision zurück.

"Das ist natürlich enttäuschend. Ich finde, es ist nichts Schlimmes, tätowiert zu sein", sagte Jürgen Prichta nach dem Urteilsspruch. Während der Verhandlung hatte der 43-Jährige den Bundesrichtern auch erläutert, warum ihm "Aloha" auf dem Unterarm so wichtig wäre.

"Ich war mit meiner Frau in den Flitterwochen auf Hawaii – und das war ein traumhafter Urlaub. Seitdem schmücken mich an anderen Stellen Figuren und Symbole aus dem Hawaiianischen. Das gefällt mir halt." Er sei kein schlechterer Polizist, nur weil er tätowiert sei.

Gericht: Tattoos seien nicht mit Neutralitätspflicht von Polizisten vereinbar

Der Anwalt des Beamten, Christian Jäckle, hatte einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht seines Mandaten moniert. Diesen Eingriff sahen auch die Bundesrichter – stuften ihn aber als milderen Fall ein.

Sie setzten sich hauptsächlich mit dem Bayerischen Beamtengesetz auseinander, das in Artikel 75 besagt, dass eine oberste Dienstbehörde "nähere Bestimmungen über das Tragen von Dienstkleidung und das während des Dienstes zu wahrende äußere Erscheinungsbild der Beamten und Beamtinnen" treffen dürfe. Dazu zählten auch "nicht sofort ablegbare Erscheinungsmerkmale" – wie eben Tattoos.

Diese seien mit der "Neutralitäts- und Repräsentationsfunktion" von uniformierten Beamten unvereinbar. Durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützte individuelle Interessen müssten gegenüber der Notwendigkeit eines einheitlichen und neutralen Erscheinungsbilds zurücktreten.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagenturen AFP und dpa
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