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Medikamente auf Rezept: Regeln für die Zuzahlungsbefreiung


Medikamente auf Rezept
Wann eine ganzjährige Zuzahlungsbefreiung möglich ist

Von dpa-tmn
Aktualisiert am 07.10.2019Lesedauer: 1 Min.
Rezepte für Arzneimittel: Damit Zuzahlungen niemanden finanziell überfordern, gibt es eine individuelle Belastungsgrenze.Vergrößern des BildesRezepte für Arzneimittel: Damit Zuzahlungen niemanden finanziell überfordern, gibt es eine individuelle Belastungsgrenze. (Quelle: alvarez/getty-images-bilder)
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Wer gesetzlich krankenversichert ist, muss prozentuale Zuzahlungen zu Medikamente leisten. Unter bestimmten Umständen kann man sich von diesem Eigenanteil aber befreien lassen. Das sind die

Bis zu ihrem 18. Geburtstag sind Patienten grundsätzlich von der Zuzahlung für rezeptpflichtige Medikamente befreit. Danach müssen sie in der Regel zehn Prozent des Preises zuzahlen – mindestens fünf Euro und höchstens zehn Euro.

Überschreiten die Ausgaben für rezeptpflichtige Medikamente jedoch zwei Prozent ihres jährlichen Bruttoeinkommens, können sich Patienten bei der Krankenkasse von der Zuzahlung befreien lassen. Darauf weist der Deutsche Apothekerverband hin.

Voraussetzungen für die Befreiung bei der Krankenkasse

Für chronisch Kranke liegt die Grenze der finanziellen Belastung sogar nur bei einem Prozent. Sie sind von sämtlichen Zuzahlungen befreit, die diesen Betrag übersteigen. Bei der Berechnung werden zudem Freibeträge abgezogen – in der Regel sinkt also bei chronisch Kranken sowie Familien das zu berücksichtigende Einkommen.

Antrag auf Zuzahlungsbefreiung jetzt stellen

Wer schon absehen kann, welche Medikamente er im Laufe des Jahres regelmäßig einnehmen muss, kann die Befreiung für das gesamte Kalenderjahr 2019 bereits jetzt beantragen – das trifft häufig auf chronisch Kranke zu. Voraussetzung dafür ist, dass sie ein planbares Einkommen haben, etwa monatlich eine feste Rente.

Der Vorteil liegt auf der Hand: Die Zuzahlung wird gar nicht erst eingezogen, wenn der Arzt ein Befreiungsvermerk auf dem Rezept einträgt oder Patienten den Befreiungsbescheid in der Apotheke vorlegen.

Transparenzhinweis
  • Die Informationen ersetzen keine ärztliche Beratung und dürfen daher nicht zur Selbsttherapie verwendet werden.
Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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