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Berlin (dpa/tmn) – Gesetzlich Krankenversicherte haben ab Juli in mehr Fällen Anspruch auf eine medizinische Fußpflege. Ärzte können sie fortan auch bei Schäden an der Fußhaut und Zehennägeln verordnen, die durch ein Querschnittsyndrom oder eine Neuropathie verursacht wurden.
Die podologische Therapie kann nach Angaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zukünftig von allen Patientinnen und Patienten in Anspruch genommen werden, bei denen nachweislich eine Schädigung des Fußes bestehe, die mit dem diabetischen Fußsyndrom vergleichbar und auf ähnliche Sensibilitätsstörungen zurückzuführen sei.
Bisher war eine medizinische Fußpflege laut G-BA ausschließlich bei einem diabetischen Fußsyndrom verordnungsfähig.
Transparenzhinweis
- Die Informationen ersetzen keine ärztliche Beratung und dürfen daher nicht zur Selbsttherapie verwendet werden.
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