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Gericht: Kein Mindestlohn für Toilettenfrau


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Gericht: Kein Mindestlohn für Toilettenfrau

t-online.de - sia,dpa

28.03.2013Lesedauer: 2 Min.
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Vor dem Hamburger Arbeitsgericht ist Heidrun Drebitz mit ihrer Mindestlohn-Klage gescheitertVergrößern des Bildes
Vor dem Hamburger Arbeitsgericht ist Heidrun Drebitz mit ihrer Mindestlohn-Klage gescheitert (Quelle: dpa-bilder)

Reinigungskraft oder nur "WC-Aufsicht"? Mit ihrer Klage auf Zahlung des tariflichen Mindestlohns im Gewerbe der Gebäudereiniger ist eine Toilettenfrau vor dem Hamburger Arbeitsgericht abgeblitzt.

600 Euro brutto für Vollzeitjob

Die 58-Jährige Heidrun Drebitz war von April 2012 bis September 2012 als sogenannte Sanitärbetreuerin für eine Dienstleistungsfirma in den Räumen eines großen Hamburger Warenhauses beschäftigt. Ihr ehemaliger Arbeitgeber war Subunternehmer des Kaufhauses. Die Mitarbeiterin erhielt für ihre Vollzeittätigkeit ein Grundgehalt von 600 Euro brutto. Zusätzlich zahlte der Arbeitgeber zumindest in den letzten Monaten des Arbeitsverhältnisses freiwillige Prämien.

Bei dem Prozess ging es um 6000 Euro, welche Frau Debitz nachträglich geltend machte. Vor Gericht wollte sie durchsetzen, im Nachhinein als Reinigungskraft anerkannt und nach dem "Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland" vom 23. August 2011 einen Stundenlohn von 8,82 Euro pro Stunde zu bekommen.

Der Jurist der Gegenseite argumentierte hingegen, die Klägerin sei hauptsächlich als WC-Aufsicht eingestellt worden. Einschließlich Prämien habe sie bei dem Subunternehmen eines Hamburger Kaufhauses an manchen Monaten lediglich rund 4,30 Euro pro Stunde verdient, erklärte der Anwalt der Frau.

Lohnwucher ausgeschlossen

Die Richter befanden jedoch, dass dieser Tarifvertrag in ihrem Fall nicht anzuwenden sei. Die Toilettenfrau habe nicht konkret nachweisen können, dass sie mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit mit der Reinigung von WC-Räumen beschäftigt gewesen sei.

Auch sah das Gericht die Bezahlung der Frau nicht als "Lohnwucher" an. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt als Lohnwucher, wenn die Vergütung weniger als zwei Drittel eines in dem betreffenden Wirtschaftszweig üblicherweise gezahlten Entgelts erreicht. Die Richter konnten nicht feststellen, dass dieses Gehalt weniger als zwei Drittel der branchenüblichen Vergütung beträgt.

Nicht deutlich weniger als branchenübliche Bezahlung

Vor Gericht sei es sehr schwer nachzuweisen, dass ein Beschäftigter durch die Art seiner Tätigkeit doch Anspruch auf einen Mindestlohn habe, sagte eine Gerichtssprecherin. Die Toilettenfrau hätte den Umfang ihrer Reinigungsarbeiten genau belegen müssen. Das sei nicht der Fall gewesen. Vor dem Richterspruch hatten sich die beiden Parteien nicht auf einen Vergleichsvorschlag einigen können. Gegen die Entscheidung kann gegen die Mitarbeiterin Berufung zum Landesarbeitsgericht Hamburg einlegen.

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