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Krank zum Bewerbungsgespräch: keine Kündigung!


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Krank zum Bewerbungsgespräch: keine Kündigung!

t-online.de - sia

07.05.2013Lesedauer: 2 Min.
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Eine Bewerbung bei einem anderen Unternehmen ist kein Grund für einen RauswurfVergrößern des Bildes
Eine Bewerbung bei einem anderen Unternehmen ist kein Grund für einen Rauswurf (Quelle: Thinkstock by Getty-Images-bilder)

Mehr als die Hälfte der Beschäftigten in Deutschland sind mit ihrem Job unzufrieden, hat jüngst eine Umfrage ergeben. Was aber, wenn der Arbeitgeber von einer Bewerbung bei einem anderen Unternehmen Wind bekommt? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern hat entschieden: Das ist kein Grund für eine Kündigung. Und wer zu einem Vorstellungsgespräch geht, muss um den Arbeitsplatz nicht fürchten, selbst wenn er an dem Tag krankgeschrieben war.

Führungskraft wollte Job wechseln

In dem konkreten Fall war eine Führungskraft seit April 2010 in einem Unternehmen des Sanitätsfachhandels beschäftigt. Der Mann hatte sich dann aber als Geschäftsführer einer städtischen GmbH beworben und wurde laut dem Urteil der Rostocker Richter als aussichtsreicher Kandidat zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.

Im August 2011 nahm der Mann den Termin wahr, worüber am nächsten Tag in der Presse berichtet wurde. Allerdings war er zu der Zeit krankgeschrieben, der Arbeitgeber kündigte ihm fristlos. Gegen den Rauswurf wehrte sich der Mitarbeiter - mit Erfolg.

Firma wirft Mitarbeiter illoyales Verhalten vor

Dem LAG-Urteil zufolge argumentierte das Unternehmen, die Bewerbung des Mitarbeiters stelle ein illoyales Verhalten dar, das eine Entlassung rechtfertige. Zudem sei der Mann seinen Aufgaben als leitender Angestellter nicht nachgekommen, da er diesen nicht gewachsen gewesen sei. Auch die Zusammenarbeit mit führenden Kollegen habe sich "äußerst schwierig" gestaltet.

Die Landesarbeitsrichter kippten die Kündigung trotzdem (Az.: 5 Sa 106/12): Sie befanden, dass kein wichtiger Grund für eine Kündigung vorliege - weder fristlos noch unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist. Durch den Vorstellungstermin während seiner Arbeitsunfähigkeit habe der Mann sich auch nicht pflichtwidrig verhalten.

Gericht: Abkehrwille kein Kündigungsgrund

Der Mitarbeiter habe lediglich an einer Einschränkung der Bewegungsfähigkeit eines Arms gelitten. Sein Vorsprechen für einen neuen Job während der Arbeitsunfähigkeit könne daher weder als genesungswidriges Verhalten noch als Arbeitsverweigerung gewertet werden.

Die Richter stellten klar: Ein von einem Arbeitnehmer gezeigter Abkehrwille ist kein Grund für eine Kündigung. Solange der Mitarbeiter seine vertraglichen Pflichten erfülle, könne ihm grundsätzlich nicht vorgeworfen werden, dass er sich nach einem anderen Arbeitsfeld umschaut.

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