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Stau oder ausgefallener Flieger keine Entschuldigung: Zu spät aus dem Winterurlaub - Abmahnung droht


Stau keine Entschuldigung
Zu spät aus dem Winterurlaub – Abmahnung droht

Von dpa-tmn, t-online
Aktualisiert am 08.01.2018Lesedauer: 2 Min.
Couple Admiring Mountain View Whilst On Ski Holiday In MountainsVergrößern des BildesManchmal verlängert sich der Urlaub – ungewollt. Was ist dann zu tun? (Quelle: monkeybusinessimages/Thinkstock by Getty-Images-bilder)
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Den Winterurlaub einfach um einen Tag verlängern? Was verlockend klingt, kann schnell zu Ärger mit dem Chef führen. Denn der darf einen Mitarbeiter, der nicht rechtzeitig aus dem Winterurlaub zurückkommt und zu spät im Job erscheint, eine Abmahnung präsentieren.

Stau ist keine Entschuldigung

Darauf weist Hans-Georg Meier hin, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Das gilt zumindest dann, wenn der Beschäftigte die Verspätung zu verantworten hat - etwa, weil er zu spät mit dem Auto am Urlaubsort weggefahren ist und wegen eines Staus nicht rechtzeitig zu Dienstbeginn auf der Arbeit sein kann.

Ist der Mitarbeiter nicht schuld an der Verspätung - zum Beispiel, weil der Flieger wegen eines Unwetters am Ferienort nicht abhebt - muss er in Kauf nehmen, dass der Arbeitgeber ihm den Lohn kürzt. Die Kürzungen können anteilig erfolgen, je nachdem wie viele Tage der Beschäftigte unverschuldet fehlt. Eine Abmahnung ist in dem Fall nicht gerechtfertigt.

Urlaub statt Lohnkürzung

Abstriche beim Salär können Mitarbeiter umgehen, indem sie mit dem Arbeitgeber nachträglich vereinbaren, dass sie an den Arbeitstagen, an denen sie nicht erschienen sind, Urlaub nehmen. Generell aber gilt: Den Urlaub ausdehnen sollten Arbeitnehmer immer nur nach Absprache mit dem Boss.

Denn wer die Ferien ohne Genehmigung des Arbeitgebers eigenmächtig verlängert, riskiert schlimmstenfalls sogar die Kündigung (Bundesarbeitsgericht Az.: 2 ABR 19/97 und Az.: 2 AZR 521/93). Allerdings gibt es Ausnahmen - beispielsweise bei wichtigen familiären Gründen, wie das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden hat (Az.: 6 Sa 751/07).

Familiäre Situation rechtfertigt Fernbleiben vom Job

In dem Fall hatte ein Familienvater zwei Kinder im Alter von elf Monaten beziehungsweise fünf Jahren zu betreuen, um die sich sonst seine Ehefrau kümmerte. Diese war jedoch wieder hochschwanger, die Schwangerschaft war zudem mit Komplikationen verbunden. Die Richter urteilten: Der Mann durfte in dieser Situation dem Job fernbleiben.

Experten raten in jedem Fall, umgehend Kontakt zum Chef aufzunehmen, damit dieser planen kann. Eine Informationspflicht des Arbeitnehmers, dass und wie lange er nicht zur Arbeit kommen kann, gegenüber dem Arbeitgeber besteht demnach grundsätzlich.

Lieber gleich den Chef informieren

Das sei bei der Rückkehr aus dem Urlaub ebenso wie beim Weg zur Arbeit, wenn es schneit oder glatt ist, so der Experte. Um einen Pflichtverstoß, der arbeitsrechtliche Konsequenzen hat – eine Abmahnung oder sogar die Kündigung -, handelt es sich aber meistens nicht. "Dafür fehlt in der Regel das Verschulden", sagt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht. "Wichtig ist allerdings, dass ich alles mir Zumutbare getan habe, um den Ausfall zu vermeiden."

Was in diesem Zusammenhang zumutbar ist, hängt vom Einzelfall ab: Hat jemand seine Rückkehr aus dem Urlaub zum Beispiel sehr knapp kalkuliert - Landung Sonntagabend gegen 22:00 Uhr, Dienstbeginn um 8:00 Uhr am Montag - ist eine Verspätung eher eigenes Verschulden, so der Experte: "In solchen Fällen ist mir dann auch etwas mehr zumutbar, also ein kostenpflichtiges Umbuchen auf einen anderen Flug etwa."

Arbeitnehmer sollten in solchen Fällen aber auf jeden Fall den Vorgesetzten informieren, und zwar unverzüglich – genau wie bei einer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit. Denn das ist keine Kleinigkeit, warnt Bredereck: Auch ein Verstoß gegen die Informationspflicht kann arbeitsrechtliche Konsequenzen haben, im Wiederholungsfall sogar bis zur Kündigung.

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