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Falsche Überweisung erhalten: Darf man das Geld behalten?


Wenn das Geld den falschen Weg nimmt
Falsche Überweisung – was Absender und Empfänger zu beachten haben


Aktualisiert am 05.03.2020Lesedauer: 3 Min.
Qualitativ geprüfter Inhalt
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Für diesen Beitrag haben wir alle relevanten Fakten sorgfältig recherchiert. Eine Beeinflussung durch Dritte findet nicht statt.

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Euro-Banknoten fallen vom Himmel: Ein kleiner Tippser reicht aus, und das Geld landet auf einem falschen Konto.Vergrößern des Bildes
Euro-Banknoten fallen vom Himmel: Ein kleiner Tippser reicht aus, und das Geld landet auf einem falschen Konto. (Quelle: ivansmuk/getty-images-bilder)

Ein kleiner Zahlendreher und schwups, das Geld landet auf einem anderen Konto. Das ist ärgerlich. Was muss ich beachten, wenn ich unerwartet zu einem Geldsegen gekommen bin. Darf ich das Geld behalten?

Schnell noch eine Überweisung rausschicken, mit dem halben Auge aber schon etwas anderes im Blick haben und schon ist es passiert. Die Überweisung wurde an ein falsches Konto geschickt. Uns passiert das eher mit handelsüblichen Summen. Noch ärgerlicher, wenn es sich um eine Milliardensumme handelt und der Fehler einem gestandenen Geldinstitut unterläuft.

Plötzlicher Geldregen – Mache ich mich bei Nutzung strafbar?

Was wäre, wenn wir beim Blick auf den Kontoauszug plötzlich einen Kontostand mit neun Nullen entdecken würden? Plötzlich Milliardär! Das wär doch was.

Landet eine Summe fälschlicherweise auf einem Konto, darf der Kontoinhaber das Geld nicht einfach abheben und ausgeben. Grundsätzlich hat der Absender des Geldes einen Herausgabeanspruch (Paragraph 812 BGB). Da der Empfänger der Fehlüberweisung ungerechtfertigt bereichert wurde, muss er den Betrag juristisch gesehen zurückgeben – allerdings nur so lange, wie er "bereichert" ist (Paragraph 818, Absatz 3 BGB).

§ 812 BGB Herausgabeanspruch: Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

Gibt der falsche Empfänger das Geld unmittelbar aus – zum Beispiel für einen Spontanurlaub – entfällt rechtlich gesehen die juristische Grundlage einer Rückforderung. Doch wird von den Gerichten die Tatsache der "Entreicherung" – das Geld ist ja weg – in der Regel nicht anerkannt. Sie müssen wohl oder übel das Geld zurückzahlen.

Fehlüberweisung – Wie muss ich mich verhalten?

Wer feststellt, dass ungerechtfertigt überwiesenes Geld den eigenen Kontostand erhöht, kann dieses zurück überweisen oder auf seinem Konto belassen, bis er um sein Einverständnis zu einer Rückbuchung gebeten wird. Vom Vorhaben, das fremde Geld bewusst auszugeben, ist abzuraten.

Denn: Wusste der Empfänger von dem ungerechtfertigten Geldbetrag auf seinem Konto oder hätte es wissen müssen, kann dies durchaus juristische Konsequenzen nach sich ziehen. Vor allem bei höheren Beträgen werden es die Gericht dem Empfänger kaum abnehmen, dass dieser die Überweisung nicht bemerkt hätte. Zudem sind Bankkunden verpflichtet, ihren Kontostand regelmäßig auf seine Richtigkeit zu überprüfen.

Hat der Empfänger die Fehlüberweisung hingegen – vor allem bei kleineren Beträgen – nicht bemerkt und das Geld ausgegeben, macht er sich normalerweise nicht strafbar. Damit ist die Sache jedoch nicht erledigt. Zurückzahlen muss er den Betrag dennoch. Die Ausnahme: Niemand fragt danach. Die Verjährungsfrist für Rückforderungen beträgt drei Jahre.

Falsch überwiesen – Anspruch schnell geltend machen?

Ein Fehler bei einer Überweisung kann jedem passieren – gerade bei der ewig langen IBAN ist schnell mal ein Zahlendreher drin. Dann heißt es erst einmal: Ruhe bewahren. Denn durch die sogenannte Kontrollziffer der IBAN haben Zahlendreher oftmals keine Konsequenzen. Ist die irrtümliche Überweisung dennoch "erfolgreich", sollte der Fehler schnell der Bank gemeldet werden. Beim Online-Banking am besten sofort und bei einer Papierüberweisung noch am selben Tag.

Hintergrund: Die Banken sind seit 2009 nicht mehr verpflichtet, im beleglosen Bargeldverkehr, zu dem auch das Online-Banking zählt, die Kontonummer mit dem Namen des Empfängers abzugleichen. Sobald eine Bank den Überweisungsauftrag ausgeführt hat und das Geld auf das Konto der Empfängerbank angewiesen wurde, kann der Vorgang nicht mehr gestoppt werden.

Ist das Geld irrtümlich auf einem falschen Konto gelandet, muss sich der Überweisende selbst an den Empfänger wenden. Zwar ist die eigene Bank oftmals bei Rückbuchungen behilflich, verpflichtet ist sie dazu jedoch nicht. Zudem werden für die Recherche des Empfängers oftmals Gebühren fällig, die nicht nur im Erfolgsfall, sondern auch dann gezahlt werden müssen, wenn das fälschlich überwiesene Geld nicht zurück überwiesen wird. Sollte der Empfänger der Rückbuchung nicht zustimmen, muss im schlimmsten Fall die Rückzahlung eingeklagt werden.

Verwendete Quellen
  • Eigene Recherchen
  • dpa
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