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Mehrwertsteuersenkung: Neue Grenze für abschreibbare Wirtschaftsgüter


Mehrwertsteuersenkung
Neue Grenze für abschreibbare Wirtschaftsgüter

Von dpa
10.08.2020Lesedauer: 2 Min.
Ein neues Notebook kann man von der Steuer absetzen.Vergrößern des BildesEin neues Notebook kann man von der Steuer absetzen. Allerdings gelten mit der Mehrwertsteuersenkung nun neue Grenzen bei der Abschreibung. (Quelle: Christin Klose/dpa-tmn./dpa)
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Berlin (dpa/tmn) - Arbeitsmittel, die mehrere Jahre beruflich genutzt werden, dürfen dennoch vollständig im Jahr der Anschaffung als Werbungskosten angesetzt werden. Die Voraussetzung: Sie bleiben unterhalb eines bestimmten Grenzbetrages. Dieser ändert sich nun durch die vorübergehende Mehrwertsteuersenkung.

Die Regelung gilt nicht nur für Unternehmer, sondern auch für Arbeitnehmer und Vermieter. "Seit dem Jahr 2018 beträgt dieser Grenzbetrag 952 Euro je Wirtschaftsgut", erklärt Erich Nöll, Geschäftsführer beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine in Berlin. Es handelt sich dabei um einen Bruttobetrag, also den Betrag inklusive Umsatzsteuer.

Im Einkommensteuergesetz ist jedoch der Nettobetrag von 800 Euro verankert. "Für Anschaffungen ab dem 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 gilt jedoch der verringerte Umsatzsteuersatz von 16 Prozent. Im Ergebnis sinkt damit die Grenze für sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter von 952 auf 928 Euro", rechnet Nöll vor.

Lieferungszeitpunkt ist entscheidend

Wichtig: Für die Anwendung des Umsatzsteuersatzes ist der Leistungszeitpunkt maßgeblich. Hat zum Beispiel ein Arbeitnehmer im Juni 2020 einen Laptop oder ein Notebook für 949 Euro bestellt, aber die Lieferung erfolgte erst im Juli 2020, muss der Laptop oder das Notebook über die gewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren abgeschrieben werden. Wäre die Lieferung noch im Juni erfolgt, wären die Anschaffungskosten sofort in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig gewesen.

Leistungszeitpunkt ist die Lieferung, nicht Bestellung oder Bezahlung der Ware. Gibt der Händler die Mehrwertsteuersenkung trotz Bestellung im ersten Halbjahr 2020 vollständig weiter, ergeben sich meist keine Probleme. "Man muss allerdings den aktuell gültigen Grenzbetrag bedenken. Lediglich bis zum Bruttobetrag von 928 Euro können die Kosten in diesem Fall sofort steuerlich geltend gemacht werden", erklärt Nöll.

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