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Steuer-Tipp: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steigt


Steuer-Tipp
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steigt

Von dpa
19.08.2020Lesedauer: 1 Min.
In diesem und im kommenden Jahr steigt der Steuerfreibetrag für Alleinerziehende von 1908 auf 4008 Euro.Vergrößern des BildesIn diesem und im kommenden Jahr steigt der Steuerfreibetrag für Alleinerziehende von 1908 auf 4008 Euro. (Quelle: Christian Charisius/dpa./dpa)
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Berlin (dpa/tmn) - Alleinerziehende profitieren in diesem und im kommenden Jahr von einem höheren Steuerfreibetrag: Statt 1908 Euro beträgt dieser nun 4008 Euro im Jahr. Darauf macht der Bund der Steuerzahler aufmerksam.

Den Freibetrag gibt es, wenn ein Elternteil mit mindestens einem Kind zusammenlebt, für das ein Kindergeldanspruch besteht - und wenn keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen erwachsenen Person besteht.

Mit der kürzlich beschlossenen Erhöhung soll die besondere Belastung von Alleinerziehenden durch die Folgen der Corona-Pandemie abgefedert werden. "Bei Arbeitnehmern wird der Freibetrag beim Lohnsteuerabzug über die Steuerklasse II berücksichtigt, sodass die Steuerzahler in der Regel automatisch von der Entlastung profitieren", erklärt Isabel Klocke vom Steuerzahlerbund.

Lohnabrechnung überprüfen

Ist die steuerliche Entlastung spätestens auf der Lohnabrechnung für September nicht enthalten, sollte das zuständige Finanzamt um Überprüfung der Lohnsteuerabzugsmerkmale gebeten werden. Kann der Freibetrag in der zweiten Jahreshälfte 2020 nicht mehr beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden, zum Beispiel weil das Arbeitsverhältnis beendet wurde, kann die steuerliche Entlastung mit der Steuererklärung nachgeholt werden. Das gilt auch für Alleinerziehende, die keine Arbeitnehmer sind.

Wichtig: Alleinerziehenden mit mehreren Kindern steht ein zusätzlicher Freibetrag von 240 Euro pro Kind zu. Dieser Freibetrag wird weiterhin nur auf Antrag berücksichtigt.

"Daher sollten Alleinerziehende den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung mit Anlage "Kind" beim Finanzamt stellen", rät Klocke. Wer einen solchen Antrag bereits gestellt hatte, braucht voraussichtlich nicht erneut tätig werden. Die Vordrucke stehen zum Beispiel online unter www.formulare-bfinv.de zur Verfügung.

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