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Gutscheine: Darüber sollten Sie Bescheid wissen


Was Sie über Gutscheine wissen sollten

Von dpa
Aktualisiert am 09.12.2019Lesedauer: 2 Min.
Gutscheinkarten in der Auslage: Verbleibt auf dem Gutschein ein Restbetrag, kann ihn der Kunde für einen weiteren Einkauf nutzen.Vergrößern des BildesGutscheinkarten in der Auslage: Restbeträge verfallen nicht, sondern verbleiben auf dem Gutschein. (Quelle: Jens Kalaene/dpa-bilder)
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Gutscheine sind praktische Geschenke mit rechtlichen Tücken. Denn nicht immer sind Gültigkeitsdauer, Auszahlung und Co. klar. Was darf der Händler und worauf können Kunden bestehen?

Für Bücher, fürs Kino oder fürs Theater: An Weihnachten werden wieder unzählige Gutscheine verschenkt. Doch was, wenn das Geschenk nichts taugt? Oder man die Einlösung hinauszögert? So ist die Rechtslage.

Rund drei Milliarden Euro Umsatz machen die Einzelhändler in Deutschland im November und im Dezember vor Weihnachten mit dem Verkauf von Gutscheinen. Doch so manche Karte verstaubt in einer Schublade oder das Geschenk reizt so gar nicht.

Wie lange ist ein Gutschein gültig?

Erstes Indiz ist das angegebene Datum. "Befristete Gutscheine sind so lange gültig, wie darauf steht", erklärt Stefan Hertel vom Handelsverband Deutschland (HDE). Allerdings kann eine zu kurze Frist unwirksam sein, wie die Verbraucherzentralen erläutern.

So hat das Oberlandesgericht München entschieden, dass ein Internethändler Geschenkgutscheine für einen Wareneinkauf nicht auf ein Jahr befristen darf. Nach offizieller Begründung benachteiligt ein zu kurzer Zeitraum den Verbraucher unangemessen.

"Unbefristete Gutscheine gelten in aller Regel drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem sie gekauft wurden", sagt Hertel. Gutscheine, die zu Weihnachten 2019 gekauft werden, können also bis 31. Dezember 2022 eingelöst werden. Wer einen Gutschein bereits früh kauft und erst im Folgejahr verschenkt, sollte den Beschenkten darauf hinweisen. Gilt der Gutschein nur für eine bestimmte Veranstaltung, ist das bindend.

Kann ich mir den Geldbetrag auszahlen lassen?

Wer im Geschäft nicht fündig wird oder nicht ins Kino gehen möchte, will sich den Betrag vielleicht auszahlen lassen. Schlechte Nachrichten, denn darauf gibt es keinen Anspruch. Laut Michael Hummel von der Verbraucherzentrale Sachsen wissen das auch die Anbieter und lehnen eine Auszahlung des Gutscheinbetrags üblicherweise ab.

Zugleich rät der Rechtsexperte: "Es lohnt sich, nachzufragen. Viele Anbieter sind kulant, weil sie das Wohlwollen des Kunden wollen. Vielleicht kann man einen Gutschein für eine andere Leistung vereinbaren."

Muss ich meinen Gutschein auf einmal einlösen?

Nein. "Aufteilen ist in der Regel unproblematisch", erklärt Hummel. Der alte Betrag wird dann auf dem Gutschein durchgestrichen und der Kaufpreis davon abgezogen. Den neuen Wert trägt der Händler wieder ein.


Doch auch hier gilt: Auf die Auszahlung hat der Kunde keinen Anspruch. Selbst wenn am Ende nur ein Restbetrag von 87 Cent auf dem Gutschein steht.

Muss ich draufzahlen, wenn die Leistung mittlerweile teurer ist?

Nein. "Wenn der Gutschein auf eine konkrete Leistung ausgestellt ist, dann gilt das auch", sagt Hummel. Dass der Anbieter zum Beispiel seinen Masseuren inzwischen mehr Gehalt zahlen muss oder der Fallschirmsprung mehr kostet, spielt für Verbraucher keine Rolle.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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