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Verbraucher können Geld aus Gaspreis-Erhöhungen zurückfordern

Von afp, dpa
Aktualisiert am 28.10.2015Lesedauer: 2 Min.
Gaszähler an einer Druckregelanlage: Gaspreis-Erhöhungen teilweise ungerechtfertigt.
Gaszähler an einer Druckregelanlage: Gaspreis-Erhöhungen teilweise ungerechtfertigt. (Quelle: /dpa-bilder)
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Haushalte mit Gas-Grundversorgung haben Anspruch auf eine teilweise Rückzahlung von Gaspreis-Erhöhungen. Dies trifft auf sogenannte Tarifkunden zu, die von ihrem Energieversorger zuvor nicht über die Gründe für die Preiserhöhungen informiert worden waren, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Urteilen. Doch Verbraucherschützer relativieren die Entscheidung.

Energieversorger durften demnach nur eigene Kostenerhöhungen weitergeben. Sie müssen nun Preisaufschläge aus Profitgründen zurückerstatten. Tarifkunden sind Kunden mit eher geringem Verbrauch. (Az. VIII ZR 158/11 und VIII ZR 13/12)


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EuGH-Entscheidung umgesetzt

Das Gericht setzte damit eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg um. Er hatte im Oktober 2014 die deutsche Vorschriften zur Erhöhung von Gaspreisen ohne vorherige Begründung rückwirkend zum 1. Juli 2004 für unzulässig erklärt. Der Gesetzgeber änderte die entsprechende Regelung nach dem EuGH-Urteil dann Ende Oktober 2014.

Der BGH schloss die Lücke von 2004 bis 2014 durch eine sogenannte ergänzende Vertragsauslegung. Demnach hätten "verständige Kunden" den Energieversorgern das Recht eingeräumt, die Steigerungen ihrer eigenen Bezugskosten weiterzugeben, darüber hinausgehende Profite aber nicht.

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Verbraucherzentrale: Nicht voreilig klagen

In den beiden Ausgangsfällen scheiterten damit Klagen von Verbrauchern gegen die Stadtwerke Hamm und Geldern. Laut BGH hatten die Vorinstanzen festgestellt, dass die Stadtwerke ihren Tarifkunden - also Kunden mit geringem Verbrauch - lediglich eigene Bezugskostensteigerungen weitergereicht hatten. Weil dem Urteil zufolge die Richter in solchen Streitfällen Steigerungen der Bezugskosten für die Versorger auch "schätzen" dürfen, warnte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen vor voreiligen Prozessen.

Nach deren Berechnung hätten durchschnittliche Tarifkunden mit Blick auf die dreijährige Widerspruchsfrist etwa 250 Euro zurückfordern können, wenn der BGH die Gaspreis-Erhöhungen wegen der intransparenten Klausel für insgesamt nichtig erklärt hätte.

Nun könne allenfalls um einen Bruchteil dieses Betrags bei hohem Prozessrisiko gestritten werden.

Das Urteil habe der Energiewirtschaft "den Rücken gestärkt", erklärte der Energieexperte Jürgen Schröder von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen die Entscheidung.

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