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Es gelten klare Regeln: Mietkaution muss vereinbart sein


Nicht mehr als drei Monatsmieten
Diese Regeln gelten für die Mietkaution

dpa, dpa-tmn, Sabine Meuter

Aktualisiert am 07.10.2019Lesedauer: 3 Min.
Wohnungsübergabe: Auch bei begehrten Wohnungen dürfen Vermieter keine Kaution in beliebiger Höhe verlangen.Vergrößern des BildesWohnungsübergabe: Auch bei begehrten Wohnungen dürfen Vermieter keine Kaution in beliebiger Höhe verlangen. (Quelle: FabioBalbi/getty-images-bilder)
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Beim Einzug in ihre neue Wohnung müssen Mieter in der Regel eine Mietkaution zahlen. Damit kann der Vermieter aber nicht machen, was er will – vielmehr gelten klare Regeln.

Der Umzug in die neue Wohnung ist schon teuer genug. In einer solchen Phase muss der Mieter zusätzlich meist noch für einen weiteren Kostenfaktor aufkommen – nämlich dann, wenn der Vermieter eine Mietkaution verlangt. Aber warum ist das überhaupt so? Antworten auf wichtige Fragen lesen Sie hier.

Muss der Mieter die Kaution zahlen?

Eine Pflicht per Gesetz gibt es nicht. Im Mietvertrag kann aber vereinbart werden, dass eine Kaution zu zahlen ist. Von dieser Möglichkeit machen viele Vermieter Gebrauch. Wurde eine Kaution vertraglich vereinbart, führt kein Weg daran vorbei, dass der Mieter zahlen muss. "Bleibt dies aus, kann dies eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses nach sich ziehen", sagt Julia Wagner vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin.

Wie hoch darf die Mietkaution sein?

Nach dem Gesetz darf die Kaution, die Mieter und Vermieter beim Abschluss ihres Vertrages vereinbaren können, höchstens drei Monatsmieten betragen. "Hierbei ist die Nettokaltmiete entscheidend", erläutert Annett Engel-Lindner vom Immobilienverband Deutschland IVD in Berlin. Grundsätzlich bleiben die Betriebskosten unberücksichtigt. "Nur bei einer Pauschalmiete, also bei einer Bruttowarmmiete, ist der gesamte Mietpreis für die zulässige Höhe der Mietkaution entscheidend", sagt Engel-Lindner.

Die Obergrenze von drei Monatsmieten gilt unabhängig von der Art der Sicherheitsleistung, also sowohl bei der Barkaution, dem Sparbuch, der Wertpapierverpfändung als auch bei der Bürgschaft.

Muss der Mieter nach der Absprache im Mietvertrag neben der Barkaution zusätzlich eine Bürgschaft beibringen, werden beide Mietsicherheiten zusammengezählt. Auch dann darf die Obergrenze von drei Monatsmieten nicht überschritten werden.

Eine Ausnahme gilt nach Angaben des Deutschen Mieterbundes dann, wenn die zusätzliche Bürgschaft dem Vermieter freiwillig angeboten wird und der Mieter hierdurch nicht besonders belastet wird. Gemeint sind zum Beispiel Fälle, in denen Eltern für ihre noch in der Ausbildung befindlichen Kinder bürgen.

Kann der Mieter die Kaution in Raten zahlen?

Ja. "Der Mieter kann die Kaution in drei gleichen Monatsraten zahlen", erklärt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin. Die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses – nicht bei Vertragsabschluss – fällig. Die zweite und dritte Rate muss in den beiden folgenden Monaten gezahlt werden. Steht im Mietvertrag die Klausel, dass die Kaution nicht in Raten gezahlt werden darf, ist das laut Bundesgerichtshof (BGH) unwirksam (Az.: VIII ZR 344/02).

Welche Arten von Kaution gibt es?

Die gängigste Art ist die Barkaution. Der Vermieter muss die Barkaution getrennt von seinem Vermögen auf einem insolvenzsicheren Kautionskonto anlegen, das Zinsen bringt. Der Mieter ist berechtigt, die Kaution zurückzuhalten, bis der Vermieter ein solches Konto benennt. "Es ist Vermietern daher dringend anzuraten, rechtzeitig ein Kautionskonto anzulegen und dem Mieter dies schon vor der Schlüsselübergabe mitzuteilen", erklärt Engel-Lindner.


Neben der Barkaution können Vermieter und Mieter auch andere Anlageformen vereinbaren, etwa die Verpfändung eines Sparbuchs oder die Kautionsbürgschaft. "Mieter sollten sich die Kautionszahlung unbedingt quittieren lassen", empfiehlt Ropertz. Die Quittung oder der Bankbeleg sollten zusammen mit dem Mietvertrag aufbewahrt werden.

Wozu darf der Vermieter die Kaution verwenden?

In aller Regel werden mit dem Geld alle künftigen Ansprüche des Vermieters aus dem jeweiligen Mietverhältnis abgesichert. Das bedeutet: "Während des laufenden Mietverhältnisses kann der Vermieter die Kaution nicht für streitige Forderungen verwenden", sagt Wagner. Vor Beendigung des Mietverhältnisses darf der Vermieter nur dann an die Kaution ran, wenn seine Forderung rechtskräftig festgestellt oder unstreitig ist, wie der BGH entschied (Az.: VIII ZR 234/13).

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagenturen dpa, dpa/tmn
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