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Mangel an Mietsache: Mieter dürfen bei Modernisierung Miete kürzen


Mangel an Mietsache
Mietminderung – Mieter dürfen bei Modernisierung Miete kürzen

Von dpa-tmn
19.06.2018Lesedauer: 1 Min.
Gerüst an einem Gebäude: Mieter haben das Recht, bei Modernisierungs- und Sanierungsmaßnahmen die Miete zu mindern.Vergrößern des BildesGerüst an einem Gebäude: Mieter haben das Recht, bei Modernisierungs- und Sanierungsmaßnahmen die Miete zu mindern. (Quelle: Apriori1/getty-images-bilder)
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Kann ein Mieter bei Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen die Miete kürzen, auch wenn eine angebotene Ausweichwohnung nicht bezogen wird? Das Landgericht Berlin hat sich der Frage angenommen.

Kaum ein Mieter nimmt die Ankündigung einer Modernisierung oder Instandhaltung mit Freude auf. Es wird laut. Es wird dreckig. Und es stört das Wohngefühl. Aus diesen Gründen haben Mieter das Recht, für den Zeitraum der Maßnahmen die Miete zu mindern.

Modernisierung ist Mangel an Mietsache

Mieter müssen bei Mängeln nicht die volle Miete zahlen. Ihr Minderungsrecht besteht grundsätzlich auch, wenn Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten durchgeführt werden, wie ein Hinweisbeschluss des Landgerichts Berlin zeigt (Az.: 65 S 194/17), über den die Zeitschrift "Wohnungswirtschaft und Mietrecht" (6/2018) berichtet. Ob der Mieter zur Duldung der Arbeiten verpflichtet ist, ist in einem solchen Fall unerheblich.

Modernisierung während Heizperiode

In dem verhandelten Fall hatte ein Vermieter umfangreiche Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten durchgeführt. Unter anderem wurde während der Heizperiode die Gasversorgung ausgebaut, um die Energieversorgung umzustellen. Der Vermieter hatte dem Mieter zwar eine Ausweichwohnung zur Verfügung gestellt. Dort zog die Mietpartei aber nicht ein. Die Miete wurde für den Zeitraum der Arbeiten unter Vorbehalt gezahlt, später ging es um eine Mietminderung in Höhe von 25 Prozent für den Zeitraum.

Keine Verpflichtung, Ausweichwohnung zu akzeptieren

Diese Mietminderung sei durchaus zulässig, befand das Gericht. Unstreitig seien umfangreiche Modernisierungsarbeiten in der Immobilie durchgeführt worden. Die davon ausgehenden Störungen beeinträchtigen den Gebrauch der Mietsache und begründen daher auch einen Minderungsanspruch. Dass der Mieter nicht in die Ausweichwohnung gezogen sei, ändere daran nichts. Denn es gebe keine Verpflichtung, von dem Angebot des Vermieters Gebrauch zu machen.

Verwendete Quellen
  • dpa-tmn
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