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Gerichtsurteil: Abfallcontainer werten gehobene Eigentumswohnung nicht ab


Gerichtsurteil
Abfallcontainer werten gehobene Eigentumswohnung nicht ab

Von dpa
12.02.2020Lesedauer: 1 Min.
Ein Abfallcontainer ist für Anwohner mitunter auch lästig.Vergrößern des BildesEin Abfallcontainer ist für Anwohner mitunter auch lästig. (Quelle: Marijan Murat/dpa/dpa-tmn./dpa)
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Düsseldorf (dpa/tmn) - Auch in einem Neubaugebiet müssen irgendwo Altglas- und Altpapiercontaineranlage aufgestellt werden. Das sollten Käufer von Eigentumswohnungen einkalkulieren.

Denn laut einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf berechtigt eine solche Anlage in der Nähe der Wohnung keinen Schadenersatzanspruch (Az.: 21 U 46/19). Das gilt insbesondere dann, wenn sich die Käufer für eine zentral gelegene Eigentumswohnung entschieden haben.

In dem Fall hatte ein Ehepaar in einem Neubaugebiet eine Vierzimmerwohnung im zweiten Obergeschoss für rund 550 000 Euro gekauft. Auf der anderen Straßenseite gegenüber der Wohnung errichtete die Stadt eine Containeranlage für Altglas und -papier.

Dass dies geschehen würde, wussten die Eheleute bei Kaufabschluss nicht. Sie fühlten sich deshalb von dem Bauträger arglistig getäuscht. Ihre Wohnung sei wegen der optischen Beeinträchtigungen und Lärm- und Geruchsbelästigungen, die von der Containeranlage ausgingen, rund 30 000 Euro weniger wert.

Ihre Klage blieb ohne Erfolg: Die ökologisch sinnvolle Abfallentsorgung gehöre zum urbanen Leben, für das die Eheleute sich mit der Standortwahl ihrer Eigentumswohnung entschieden hätten, befand das Gericht. Die damit einhergehenden Beeinträchtigungen seien unvermeidbar.

Auch sei die Errichtung der Containeranlage unter Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erfolgt. Der Abstand von 21,5 Metern zum Haus sei sogar größer als der verwaltungsrechtlich empfohlene. Zudem hätten sich die Kläger sich bewusst für eine zentral gelegene Eigentumswohnung entschieden. Sie mussten damit rechnen, dass es dort verstärkt zu Umweltgeräuschen kommen würde.

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