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BGH bestätigt Freispruch der Ärzte


Revision zurückgewiesen
Sterbehilfe: BGH bestätigt Freispruch der Ärzte

Von dpa
03.07.2019Lesedauer: 2 Min.
Pflegerin hält Hand eines Patienten: Vorinstanzen hatten Mediziner vom Vorwurf eines Tötungsdeliktes freigesprochen und mit dem Patientenwillen argumentiert. (Symbolfoto)Vergrößern des BildesPflegerin hält Hand eines Patienten: Vorinstanzen hatten Mediziner vom Vorwurf eines Tötungsdeliktes freigesprochen und mit dem Patientenwillen argumentiert. (Symbolfoto) (Quelle: Photo2000/imago-images-bilder)
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Der Bundesgerichtshof hat den Freispruch der beiden Mediziner bestätigt und die Revision der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. t-online.de erklärt, welche Bedeutung die Entscheidung hat.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Freisprüche von zwei Ärzten in Sterbehilfeprozessen bestätigt. Der in Leipzig angesiedelte fünfte Strafsenat des BGH wies am Mittwoch die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen entsprechende Urteile der Landgerichte Berlin und Hamburg zurück. Die beiden Mediziner hatten Patientinnen bei Selbsttötungen unterstützt.

Was haben die Vorinstanzen entschieden?

Die Landgerichte Berlin und Hamburg haben die Mediziner jeweils vom Vorwurf eines Tötungsdeliktes freigesprochen. Beide Gerichte hatten keine Zweifel, dass die Patienten fest entschlossen waren, ihre Leben zu beenden. Der Patientenwille zähle, so die Gerichte. Gegen die Freisprüche haben die Staatsanwaltschaften Revisionen eingelegt.

Es gibt eine alte Rechtsprechung des BGH, das sogenannte Peterle-Urteil von 1984, wonach Ärzte sich unter Umständen doch strafbar machen, wenn sie bewusstlose Patienten nicht zu retten versuchen.

Welche Rolle spielt der umstrittene Paragraf 217 des Strafgesetzbuches zum Sterbehilfeverbot?

Für dieses Verfahren keine, denn die Fälle sind älter. Das Verbot der "geschäftsmäßigen Förderung der Sterbehilfe" gibt es so erst seit 2015. Paragraf 217 ist hoch umstritten. Er zielt auf die organisierte Form der Suizidbeihilfe als eine Art Geschäftsmodell. Schwerkranke, Menschen, Ärzte und Sterbehilfevereine haben dagegen vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe geklagt. Die Entscheidung steht noch aus.

Was ist eigentlich aus dem aufsehenerregenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Sterbehilfe geworden?

Das Leipziger Gericht hatte 2017 geurteilt, dass der Staat unheilbar Kranken in extremen Ausnahmesituationen den Zugang zu einem tödlichen Medikament nicht verwehren dürfe. Seither gingen zahlreiche Anträge beim zuständigen Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ein.

Genehmigt wurde keiner – auch mit Blick auf Paragraf 217 zum Sterbehilfeverbot. Das Karlsruher Urteil, das frühestens im Herbst erwartet wird, wird daher wichtige Weichen bei dem schwierigen Thema stellen.

Transparenzhinweis
  • Die Informationen ersetzen keine ärztliche Beratung und dürfen daher nicht zur Selbsttherapie verwendet werden.
Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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