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US-Drohnenschläge aus Ramstein: Verfassungsgericht weist Beschwerde ab


Angriffe über US-Airbase Ramstein
Verfassungsgericht weist Beschwerde zu US-Drohneneinsätzen ab

Von dpa, tos

Aktualisiert am 15.07.2025 - 10:12 UhrLesedauer: 2 Min.
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe: Der zweite Senat des Gerichts wies eine Beschwerde gegen Deutschlands Beteiligung an US-Drohnenangriffen aus Ramstein ab.Vergrößern des Bildes
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe: Der zweite Senat des Gerichts wies eine Beschwerde gegen Deutschlands Beteiligung an US-Drohnenangriffen aus Ramstein ab. (Quelle: Uli Deck)
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Deutschland trägt keine Mitschuld an tödlichen Drohneneinsätzen der USA, die aus der Airbase in Ramstein gesteuert wurden. Das entschied das Bundesverfassungsgericht.

Bei US-Drohnenangriffen im Jemen, für die der Stützpunkt Ramstein in Rheinland-Pfalz genutzt wird, muss Deutschland gegenüber den USA keine Maßnahmen ergreifen. Das Bundesverfassungsgericht wies am Dienstag in Karlsruhe eine Beschwerde von zwei Männern aus dem Jemen zurück. Sie hatten erreichen wollen, dass Deutschland gegenüber den USA auf die Einhaltung des Völkerrechts dringt.

Ausgangspunkt des Verfahrens ist ein US-Drohnenangriff im Jemen im Jahr 2012, bei dem zwei Männer ums Leben kamen. Sie sollen sich mit mutmaßlichen Mitgliedern der Terrororganisation al-Qaida getroffen haben. Zwei Verwandte der Getöteten, jemenitische Staatsbürger, sehen in der Nutzung von Ramstein für die Steuerung der Drohnen auch eine Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland und haben Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe eingelegt.

Bereits 2010 informierten die US-Streitkräfte das Bundesverteidigungsministerium über den Bau einer Satelliten-Relaisstation auf dem Stützpunkt in Ramstein. Diese diene unter anderem der Steuerung bewaffneter Drohnen. Das Ministerium äußerte laut Gerichtsunterlagen damals keine Bedenken.

Zehnjähriger Rechtsstreit

Im Jahr 2014 leiteten die Kläger rechtliche Schritte in Deutschland ein. Das Oberverwaltungsgericht Münster urteilte 2019, der Bund müsse untersuchen, ob durch Einsätze unter Nutzung der Air Base gegen Völkerrecht verstoßen werde. Das Bundesverwaltungsgericht hob dieses Urteil 2020 wieder auf. Es argumentierte, die technische Bedeutung Ramsteins reiche nicht aus, um eine grundrechtliche Schutzpflicht Deutschlands zu begründen. Dafür seien konkrete Handlungen auf deutschem Boden erforderlich.

Das Bundesverfassungsgericht musste vor der Verkündung des Urteils klären, unter welchen Umständen Deutschland verpflichtet ist, das Leben von Menschen im Ausland zu schützen – auch wenn diese keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Der Fall berührt dabei auch Fragen des humanitären Völkerrechts: Wann gilt eine Person nicht mehr als Zivilist? Und unter welchen Bedingungen ist ein Angriff zulässig?

Die Bundesregierung bestreitet eine Schutzpflicht im vorliegenden Fall. Laut dem Verteidigungsministerium wurde mehrfach versichert, dass von Deutschland aus keine Drohneneinsätze gesteuert oder befehligt würden. Ramstein diene lediglich als technischer Knotenpunkt. Dennoch sehen die Kläger, unterstützt vom European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR), eine fortbestehende Bedrohungslage im Jemen. Überflüge und Angriffe dauerten demnach an.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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