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Auswandern ins EU-Ausland: Wichtige Infos zu Job und Voraussetzungen


Voraussetzungen und Rechtliches
Job im EU-Ausland: Das sollten Bewerber wissen

Von dpa
Aktualisiert am 10.10.2023Lesedauer: 3 Min.
Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf müssen Sie nicht sofort ausziehen.Vergrößern des BildesKurz vor dem Umzug: Wer in ein EU-Ausland auswandern möchte, sollte sich gut informieren. (Quelle: fizkes/getty-images-bilder)
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Im EU-Ausland arbeiten: das ist für viele ein Wunsch – und manchmal eine Karrierechance. Doch unvorbereitet sollte man sich nicht in die Bewerbungen stürzen.

Frankreich, Schweden oder vielleicht Lettland? Wer mit dem Gedanken spielt, für eine gewisse Zeit oder vielleicht sogar dauerhaft außerhalb Deutschlands zu arbeiten, hat innerhalb der EU einen großen Vorteil: Als EU-Bürger ist das theoretisch in jedem Mitgliedsstaat ohne Arbeitserlaubnis möglich.

Doch darf man eigentlich bei der Jobsuche im EU-Ausland Arbeitslosengeld aus Deutschland mitnehmen – und welche Folgen hat ein Job dort für die Rente? Die wichtigsten Fragen und Antworten.

Was sind die Voraussetzungen?

Innerhalb der EU gilt die Personenfreizügigkeit. Das heißt, jeder EU-Bürger und jede EU-Bürgerin kann in einem anderen Mitgliedstaat leben – und dort eine Beschäftigung aufnehmen oder sich selbstständig machen. Zeitliche Begrenzungen gibt es dafür nicht.

Einschränkungen können lediglich bei bestimmten Berufen bestehen, deren Ausübung an bestimmte Qualifikationen geknüpft sind oder eine Berufserlaubnis voraussetzen. "Dazu zählen beispielsweise, Ärzte, Pflegekräfte, Lehrer, Erzieher und Anwälte", sagt Matthias Kleindienst von der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg.

In der Datenbank der reglementierten Berufe der Europäischen Kommission können Sie nachschauen, ob Ihr Beruf in den EU-Ländern reglementiert ist und welche Behörden dafür zuständig sind. Wenn Sie Ihren Beruf nicht in der Datenbank finden, können Sie sich auch an die nationale Kontaktstelle für Berufsqualifikationen in dem Land wenden, in dem Sie arbeiten möchten. Eine Liste der Kontaktstellen gibt es auf der Webseite "single-market-economy.ec.europa.eu".

Offene Stellen innerhalb der EU lassen sich etwa im EURES-Portal suchen. Hierüber können Bewerberinnen und Bewerber auch ihre Unterlagen europaweit veröffentlichen.

Welche Dokumente werden benötigt?

Generell braucht man ein Ausweisdokument, also einen Personalausweis oder Reisepass. Für die Bewerbung oder eventuelle Qualifikationsnachweise sollten Ausbildungsnachweise und Arbeitszeugnisse bereitliegen – "gegebenenfalls in Übersetzung, je nachdem, was der Arbeitgeber fordert", so Kleindienst.

Kann man vor Ort einen Job suchen – und Arbeitslosengeld mitnehmen?

Ja. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie einen bestehenden deutschen Arbeitslosengeldanspruch mitnehmen. Die Möglichkeit besteht zunächst für bis zu drei Monate. "Sie kann auf Antrag und nach Prüfung durch die lokal zuständige Agentur für Arbeit um bis zu drei weitere Monate verlängert werden", so Matthias Kleindienst.

Möglich ist das in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums, also neben den EU-Mitgliedsstaaten auch in Norwegen, Island und Liechtenstein. Außerdem in der Schweiz.

Voraussetzung dafür: Sie müssen zunächst eine Wartezeit von vier Wochen erfüllen. Diese Wartezeit beginnt mit dem ersten Tag Ihrer Arbeitslosigkeit. Bei wichtigen Gründen kann darauf allerdings verzichtet werden. "Das ist etwa bei Familienzusammenzug der Fall", so Kleindienst.

Wichtig in jedem Fall: Sie müssen rechtzeitig mit der Arbeitsvermittlung der zuständigen Agentur für Arbeit in Kontakt treten. Denn dort müssen Sie die Leistungsmitnahme vor Ihrer Ausreise beantragen. Leistungen im Ausland können sie dann grundsätzlich erst ab dem Tag erhalten, an dem Sie sich bei der zuständigen Stelle im Land der Arbeitssuche melden.

Die Höhe des Arbeitslosengeldes, das Sie bekommen, verändert sich durch die Jobsuche im Ausland übrigens nicht.

Was ist sonst noch wichtig?

Generell sollten Sie sich frühzeitig über die Sozialversicherung an Ihrem neuen Wohn- und Arbeitsort informieren. Haben Sie einen Job in Aussicht, ist es ratsam, sich in Deutschland mit der Rentenversicherung, der Krankenkasse sowie der Unfallversicherung in Verbindung zu setzen. Länderspezifische Informationen bietet etwa die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA).

Der private Krankenversicherungsschutz erstreckt sich übrigens grundsätzlich auf alle Mitgliedstaaten der EU. "Er kann insofern auch bei einem Arbeitsaufenthalt einfach aufrecht erhalten bleiben", sagt Stephan Caspary vom Verband der Privaten Krankenversicherung. Zum Nachweis des deutschen PKV-Schutzes, den die meisten EU-Staaten als vollwertige Krankenversicherung anerkennen, gibt es ein brancheneinheitliches Zertifikat.

Allerdings besteht in manchen europäischen Ländern eine Pflichtversicherung, die zwingend vorsieht, dem dortigen Krankenversicherungssystem beizutreten. Um für diesen Fall eine Doppelversicherung und doppelte Beitragszahlung zu vermeiden, lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen der deutsche PKV-Vertrag in Abstimmung mit dem Versicherer für die Dauer des Arbeitsaufenthalts im Ausland auf eine Anwartschaft umstellen.

Wie sieht es mit der Rente aus?

Unter bestimmten Voraussetzungen können bei der Rente Versicherungszeiten, die im EU- und EWR-Ausland sowie in der Schweiz zurückgelegt wurden, mit deutschen Versicherungszeiten zusammengerechnet werden. "Auch können sich die dort zurückgelegten Versicherungszeiten positiv auf die Höhe der deutschen Rente auswirken", erklärt Silke Pottin von der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin.

Sinnvoll: Informieren Sie sich vorab über die Regelungen des jeweiligen Rentenversicherungssystems in dem Land, in dem Sie arbeiten möchten. Informationsbroschüren für eine Vielzahl von Ländern gibt es beispielsweise auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung.

Was ist wichtig bei einer Rückkehr nach Deutschland?

Heben Sie unbedingt Nachweise auf. Dazu zählen Arbeitsbescheinigungen oder etwa ein vom ausländischen Versicherungsträger ausgestellter Versicherungsverlauf. Nach ihrer Rückkehr aus dem Ausland sollten Berufstätige mit ihrer Krankenkasse, Rentenversicherung und Unfallversicherung Kontakt aufnehmen.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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