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Arbeitszeugnis: Unangemessene Bewertung begründet Schadenersatz


Beruf & Karriere
Schadenersatz bei zu schlechtem Arbeitszeugnis

Von dpa-tmn, t-online
Aktualisiert am 19.11.2012Lesedauer: 2 Min.
Ein zu schlechtes Arbeitszeugnis kann den alten Arbeitgeber teuer zu stehen kommenVergrößern des BildesEin zu schlechtes Arbeitszeugnis kann den alten Arbeitgeber teuer zu stehen kommen (Quelle: imago-images-bilder)
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Bekommen Angestellte ein zu schlechtes Arbeitszeugnis, können sie dafür unter Umständen Schadenersatz geltend machen. So muss der Arbeitgeber die Betroffenen dafür entschädigen, wenn ein unangemessenes Zeugnis nachweislich der Grund für eine Absage bei der Bewerbung um einen neuen Job war. Das gilt zumindest, wenn der Arbeitgeber zuvor einer gerichtlichen Aufforderung zur Änderung des Zeugnisses nicht nachgekommen ist, wie das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven entschieden hat (Az.: 1 Ca 1309/10). Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin.

In dem Fall hatte ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter ein zu schlechtes Zeugnis ausgestellt. Ein Gericht verurteilte ihn daraufhin zu einer Korrektur, die der Arbeitgeber jedoch unterließ. Als der frühere Mitarbeiter sich woanders auf eine Stelle als Assistent der Geschäftsführung bewarb, bekam er eine Absage. Der Grund: Das Zeugnis sei zu schlecht. Daraufhin verlangte der Arbeitnehmer von seinem alten Arbeitgeber Schadenersatz.

Entschädigung für sechs Wochen

Mit Erfolg: Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven sprach dem Mann einen Schadenersatz in Höhe von rund 3500 Euro zu. Vor Gericht bestätigte die Firma, bei der er sich beworben hatte, dass das schlechte Zeugnis der Grund für die Absage war. Damit konnte der Mitarbeiter nachweisen, dass ihm ein Schaden entstanden war. Bei der Bemessung des Schadenersatzes ging das Gericht davon aus, dass der Kläger mindestens für sechs Wochen angestellt worden wäre und legte dafür dieses fiktive Gehalt zugrunde.

Bei Arbeitszeugnissen gilt grundsätzlich, dass sie wohlwollend formuliert sein müssen - eben um die weiteren Karrierechancen des Arbeitnehmers nicht zu gefährden. Wollen Arbeitgeber dennoch ihrer Unzufriedenheit Ausdruck verleihen, wandeln sie auf dünnem Eis und machen sich arbeitsrechtlich angreifbar. Lediglich zwischen den Zeilen lassen sich notfalls die Hinweise an die künftigen Arbeitgeber verpacken.

Mängel im Arbeitszeugnis

Werden zum Beispiel Selbstverständlichkeiten überbetont oder fehlt die Bemerkung, dass man den Weggang des Arbeitnehmers bedauert, handelt es sich nicht um ein erstklassiges Arbeitszeugnis. Das Zeugnis sollte außerdem vom Geschäftsführer oder wenigstens seinem Stellvertreter unterschrieben sein. Lediglich bei Praktikumszeugnissen ist es akzeptabel, dass der Abteilungsleiter oder ein Sachbearbeiter der Personalabteilung unterschreibt.

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