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Urteil zeigt: Wann liegt eine abhängige Beschäftigung vor?


Urteil zeigt
Wann liegt eine abhängige Beschäftigung vor?

Von dpa
Aktualisiert am 25.06.2020Lesedauer: 2 Min.
Um Dieben auf die Spur zu kommen, setzen viele Supermärkte Ladendetektive ein.Vergrößern des BildesUm Dieben auf die Spur zu kommen, setzen viele Supermärkte Ladendetektive ein. (Quelle: Boris Roessler/dpa/dpa-tmn./dpa)
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Darmstadt (dpa/tmn) - Werden Supermarktdetektive von einer Detektei nach Stunden bezahlt und sind in deren Namen tätig, kann das für eine abhängige Beschäftigung sprechen.

Sie gelten dann womöglich nicht als selbstständig. Unter anderem, weil sie kein Unternehmerrisiko tragen. Die Folge: Der Arbeitgeber muss für sie Sozialversicherungsbeiträge zahlen - gegebenenfalls auch nachträglich. Das zeigt ein Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts (Az.: L 1 BA 27/18).

Im verhandelten Fall, über den die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet, hatte eine Detektei die Überwachung von Supermärkten übernommen. Bei einer Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung kam dann heraus, dass für mehrere Detektive seit Jahren keine Sozialabgaben bezahlt wurden.

Aus Sicht der Rentenversicherung waren sie jedoch abhängig beschäftigt. Sie forderte deshalb Beiträge für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von über 65 000 Euro nach. Der Inhaber der Detektei war anderer Meinung.

Aufträge nur durchgereicht?

Er habe die Aufträge, die er nicht selbst habe übernehmen können, lediglich an diese durchgereicht, argumentierte er lautMitteilungdes Gerichts. Für die Supermärkte sei es wesentlich einfacher, wenn sie nur einen Ansprechpartner hätten.

Das Landessozialgericht gab allerdings der Rentenversicherung Recht - aus mehrerenGründen: So seien die Detektive in den Betrieb der Detektei eingegliedert und unterlägen den Weisungen des Inhabers. Sie trügen keinerlei unternehmerisches Risiko und hätten keine eigenen Betriebsmittel oder Betriebsräume. Ein Unternehmerrisiko für die Detektive sei nicht ersichtlich.

Außerdem seien die Männer im Namen der Detektei aufgetreten und nach festen Stundensätzen bezahlt worden. Der Besitzer habe die Aufträge der Supermärkte auch nicht nur durchgereicht: Gegenüber den Märkten rechnete er 15,50 Euro pro Stunde ab - den Detektiven bezahlte er aber nur zwischen 8 Euro und 11,50 Euro Stundenlohn.

Eigenes Gewerbe spielt hier keine Rolle

Zwar hatten die Detektive ein eigenes Gewerbe angemeldet - das ist laut Gericht in dem Fall aber zu vernachlässigen. Auch der Fakt, dass sie für mehrere Auftraggeber tätig waren, spielt keine Rolle. Denn auch abhängig Beschäftigte könnten mehrere Tätigkeiten ausüben.

Entsprechend wies das Gericht die Berufung des Mannes gegen ein früheres Urteil ab. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

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