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BAföG: Folgeantrag stellen und die Weiterförderung sichern

rr (CF)

Aktualisiert am 12.08.2013Lesedauer: 1 Min.
Wer weiterhin BAföG beziehen will, muss jedes Jahr einen Folgeantrag stellen
Wer weiterhin BAföG beziehen will, muss jedes Jahr einen Folgeantrag stellen (Quelle: suedraumfoto/imago-images-bilder)
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Wer die Voraussetzungen für eine BAföG-Förderung auch in Jahren nach dem Erstantrag erfüllt, muss sich frühzeitig um einen Folgeantrag bemühen. Wenn Sie dieser Vorgabe nicht nachkommen, riskieren Sie womöglich eine Übergangszeit mit Förderungsausfall.

Folgeantrag möglichst frühzeitig stellen

Grundsätzlich muss jeder BAföG-Förderungsberechtigte einmal jährlich den sogenannten Weiterförderungsantrag – auch als „Folgeantrag“ bekannt – stellen. Idealerweise kommen Sie dieser Aufgabe so früh wie möglich nach, um bei eventuellen Schwierigkeiten und Unklarheiten noch ausreichend Zeitpuffer zu haben. Studenten, die den Folgeantrag mindestens zwei Kalendermonate vor dem Ablauf des aktuellen Bewilligungszeitraums einreichen, ist die Weiterförderung nach BAföG-Gesetz §50 Abs. 4 gesetzlich garantiert. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist, dass die Unterlagen vollständig sind. Hierzu zählen neben einem formlosen Antrag auch alle erforderlichen Unterlagen zu Einnahmen und Ausgaben sowie Zeugnisse oder beglaubigte Kopien.

Leistungsnachweis zum 4. Semester nicht vergessen


Bewerbung: Das ist alles wichtig

Schließlich möchte man den potentiellen Arbeitgeber von sich überzeugen.
Was Sie auf jeden Fall benötigen, ist ein aussagekräftiger, lückenloser Lebenslauf, untermauert durch Zeugnisse und ein konkretes Anschreiben.
+4

Wer seinen BAföG-Folgeantrag dagegen Monate später stellt, muss höchstwahrscheinlich eine lange Zeit auf eine rückwirkende Auszahlung der Förderung für die bereits vergangenen Monate warten und entsprechend schauen, wie er diese Übergangszeit überbrückt.

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Was die Form angeht, entspricht der Folgeantrag fast 1:1 dem Erstantrag – lediglich ein erneutes Beilegen des Lebenslaufs erübrigt sich. Vergessen Sie nicht, einen Leistungsnachweises bis zum Ende des 4. Fachsemesters vorzulegen, um auch weiterhin förderungsberechtigt zu bleiben. Bei einem Schüler-BAföG sind Leistungsnachweise dagegen nicht erforderlich.

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