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Das Zurückzahlen Ihres Auslands-BAföG: Wie es geht

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24.10.2013Lesedauer: 2 Min.
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Auch wenn Sie eine Ausbildung im Ausland absolvieren oder nur ein Semester im Ausland verbringen, können Sie durch BAföG gefördert werden. Wie das Zurückzahlen Ihres Darlehens funktioniert, lesen Sie hier.

Auslands-BAföG für Schüler, Azubis und Studenten

Die Förderungsmöglichkeiten durch BAföG sind auch im Ausland vielfältig, sowohl bei Schülern als auch Auszubildenden und Studierenden. Eine komplette Ausbildung z. B. kann innerhalb der Schweiz oder der EU durch Auslands-BAföG gefördert werden, ob Berufsfachschule oder Hochschule. Ebenso können Sie während eines oder mehrerer Auslandssemester außerhalb oder innerhalb der EU vom Auslands-BAföG profitieren, maximal für zweieinhalb Jahre. Unter besonderen Bedingungen gilt dies auch für Praktika im Ausland.


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Wie Sie Ihr Auslands-BAföG zurückzahlen

Grundsätzlich müssen Sie auch Ihr Auslands-BAföG zurückzahlen. Davon ausgenommen ist der Zuschlag für anfallende Studiengebühren. Die Regelung, wie Sie Ihr Auslands-BAföG zurückzahlen, verhält sich ansonsten wie beim Inlands-BAföG.

Höhe der Rückzahlung und Fristen

Von Ihrem Auslands-BAföG müssen Sie maximal einen Betrag von 10.000 Euro zurückzahlen, auch wenn Sie insgesamt mehr Förderung erhalten haben. Beenden Sie Ihre Ausbildung oder Ihr Studium mit einer überdurchschnittlich guten Leistung, kann auch dieser Betrag noch einmal gemindert werden. Darüber hinaus ist das BAföG prinzipiell unverzinst. Nur wenn Sie bei der Zahlung in Rückstand geraten, werden Zinsen fällig.

Aktuell wird die Rückzahlung in monatlichen Raten zu 105 Euro geleistet, die alle drei Monate fällig werden. Bescheid über die Rückzahlung erhalten Sie viereinhalb Jahre nach dem Ende Ihrer Ausbildung bzw. Ihrer festgelegten Regelstudiendauer. Nach fünf Jahren dann beginnt die Verpflichtung der Rückzahlung. Spätestens innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren sollten Sie Ihr Auslands-BAföG zurückzahlen. Bei einem geringen Einkommen von derzeit unter 1070 Euro können Sie sich jedoch davon freistellen lassen. Zuständig für den Einzug des Betrages ist das Bundesverwaltungsamt in Köln.

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