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Bestimmte Betriebsrenten erst 2019 abschließen


Altersvorsorge
Darum sollten Sie mit Abschluss der Betriebsrenten bis 2019 warten

Von dpa-tmn
Aktualisiert am 14.12.2018Lesedauer: 2 Min.
Bares Geld: Es lohnt sich, mit dem Abschluss der Betriebsrente bis zum nächsten Jahr zu warten. Denn dann müssen Arbeitgeber diese Form der Altersvorsorge bezuschussen.Vergrößern des BildesBares Geld: Es lohnt sich, mit dem Abschluss der Betriebsrente bis zum nächsten Jahr zu warten. Denn dann müssen Arbeitgeber diese Form der Altersvorsorge bezuschussen. (Quelle: Marijan Murat/dpa)
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Wer eine betriebliche Altersvorsorge im Rahmen einer Entgeltumwandlung abschließen will, sollte eventuell bis zum neuen Jahr warten. Dazu rät der Bundesverband Lohnsteuerhilfeverein (BVL). Denn ab 1. Januar 2019 müssen Arbeitgeber eine solche bezuschussen.

Arbeitgeber müssen ab 2019 einen Zuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge bezahlen. Aus diesem Grund sollten Arbeitnehmer noch warten, wenn sie planen, eine solche abzuschließen. Bei vorher abgeschlossenen Verträge beruht die Bezuschussung noch auf Freiwilligkeit, zur Pflicht wird es bei diesen Abschlüssen erst ab 1. Januar 2022, erklärt der BVL. Das bedeutet: Von 2019 bis 2021 können Arbeitnehmer leer ausgehen, wenn der Arbeitgeber den Zuschuss nicht freiwillig zahlt.

Die neue Regelung gilt für Betriebsrenten im Wege einer Direktversicherung, einer Pensionskasse oder eines Pensionsfonds. Tarifverträge können eine Ausnahme von der Zuschusspflicht vorsehen.

Bei einer betrieblichen Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung spart der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge, sofern der Verdienst des Arbeitnehmers unter den relevanten Beitragsbemessungsgrenzen liegt.

Mit Versicherungsanbieter Modalitäten prüfen

Die neue Regel: Ab 2019 muss der Arbeitgeber 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, sofern er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Die Arbeitnehmer profitieren dadurch später von erhöhten Rentenleistungen.

Will der Arbeitgeber den Zuschuss nicht freiwillig leisten, zu dem er ab 2019 verpflichtet ist, sollte man laut BVL grundsätzlich bis zum kommenden Jahr mit dem Abschluss warten. Man sollte aber noch prüfen, ob sich durch den Jahreswechsel bei den Versicherungsbedingungen möglicherweise Änderungen ergeben, die ungünstig für den Versicherten sind.

Diese müssen dann in der Gesamtschau gegen den Vorteil der Zuschusspflicht des Arbeitgebers ab 2019 abgewogen werden.

Verwendete Quellen
  • dpa-tmn
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