Geschiedener kann gemeinsame SteuererklÀrung fordern
Hamburg/Berlin (dpa/tmn) - Ehepartner können sich steuerlich gemeinsam veranlagen lassen. Auch nach der Scheidung kann der eine vom anderen verlangen, fĂŒr die Ehezeit eine gemeinsame SteuererklĂ€rung abzugeben.
Er muss aber versprechen, Nachteile daraus auszugleichen. Der Ex-Partner muss dann unter UmstÀnden sogar das Risiko hinnehmen, dass der andere dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Das folgt laut der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg (Az: 12 WF 40/19).
Ex-Partner verspricht, Nachteile auszugleichen
In dem Fall wurde ein geschiedenes Paar fĂŒr das Jahr 2016 zunĂ€chst einzeln veranlagt. Der Steuerbescheid gegen den Mann erging unter Vorbehalt. Vor dem Amtsgericht beantragte der Mann dieZustimmungseiner Ex-Frau zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung. Er erklĂ€rte sich bereit, ihr alle aus der gemeinsamen SteuererklĂ€rung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen.
Die Frau war nicht einverstanden und beantragte Verfahrenskostenhilfe, die das Oberlandesgericht ihr jedoch verwehrte. Es bestehe keine ausreichende Erfolgsaussicht.
Anspruch auf Zustimmung besteht
Der Ex-Partner habe auch nach der Scheidung Anspruch auf Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung wĂ€hrend der Ehezeit - wenn er sich seinerseits verpflichtet, daraus entstehende Nachteile auszugleichen. Besonders fĂŒr getrennt lebende Paare kann dieZusammenveranlagungwĂ€hrend der Zeit vor der Trennung steuerliche Nachteile nach sich ziehen, so das Gericht. Mit einem Ausgleich stĂŒnde der andere Partner aber wirtschaftlich so da wie bei getrennter Veranlagung.
Zwar befĂŒrchtete die Frau im verhandelten Fall, dass der Mann diese Pflichten nicht einhalten wĂŒrde. Denn er bezahle Unterhalt, habe aber die Kosten in einem Unterhaltsverfahren noch nicht ausgeglichen. Nach Auffassung des Gerichts muss die Frau dieses Risiko im konkreten Fall jedoch hinnehmen. Der Mann muss dafĂŒr keine Sicherheit leisten.