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Gerichtsurteil: Muss ein maschinell erstellter Erbschein ein Siegel tragen?


Gerichtsurteil
Muss ein maschinell erstellter Erbschein ein Siegel tragen?

Von dpa
10.02.2021Lesedauer: 1 Min.
Nur mit Erbschein gilt man als legitimer Erbe.Vergrößern des BildesNur mit Erbschein gilt man als legitimer Erbe. Der kann auch ohne Siegel gültig sein, wie ein Gerichtsurteil beweist. (Quelle: Oliver Berg/dpa/dpa-tmn./dpa)
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Düsseldorf (dpa/tmn) - Erstellt ein Nachlassgericht eine maschinelle Ausfertigung eines Erbscheins, gilt dieses als beglaubigte Abschrift. Ein Originalsiegel beziehungsweise eine Unterschrift ist hier nicht erforderlich, um die Echtheit des Dokuments zu belegen.

Das berichtet dieArbeitsgemeinschaft Erbrechtdes Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (I-3 Wx 200/20).

Der Fall: Eine Frau wird von ihren beiden Kindern jeweils zur Hälfte beerbt. Die Tochter erhält vom Nachlassgericht eine Ausfertigung des entsprechenden Erbscheins. Kurze Zeit später bittet sie telefonisch um zwei beglaubigte Abschriften des Erbscheins, die ihr sogleich maschinell bearbeitet übersendet werden.

Sie hält diese aber für völlig wertlos, da sie nicht beglaubigt seien. Die Rechtspflegerin teilte der Tochter mit, dass die Beglaubigungen formgerecht seien; es handele sich um elektronisch erzeugte Beglaubigungen, bei der die Wiedergabe der Namens- und Amtsbezeichnung der beglaubigenden Person verzichtbar sei. Die Tochter legte trotzdem Beschwerde ein, da der Erbschein so nicht anerkannt werde.

Das Urteil: Die Beteiligten eines Erbscheinverfahrens können durch die Geschäftsstelle des Nachlassgerichts Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen, stellte das Gericht noch einmal fest. Abschriften müssten auf Verlangen auch beglaubigt werden. Das Gericht bewertete die maschinelle Ausfertigung in diesem Punkt aber als ausreichend, da der Name hier maschinenschriftlich wiedergegeben wurde. Die siegelführende Stelle ergebe sich zudem aus dem Beglaubigungsvermerk. Das Vorgehen war daher nicht zu beanstanden.

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