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Negativer Basiszins - Fondssparer: Für 2022 wird keine Vorabpauschale fällig


Negativer Basiszins
Fondssparer: Für 2022 wird keine Vorabpauschale fällig

Von dpa
01.02.2022Lesedauer: 1 Min.
Bei thesaurierenden Fonds wird jedes Jahr eine Vorabpauschale besteuert.Vergrößern des BildesBei thesaurierenden Fonds wird jedes Jahr eine Vorabpauschale besteuert. Für dieses Jahr entfällt sie. (Quelle: Christin Klose/dpa-tmn./dpa)
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Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Manche Fonds schütten die Erträge nicht an ihre Anlegerinnen und Anleger aus, sondern investieren sie wieder. In diesem Fall spricht man von thesaurierenden Fonds. Wer solche Fonds in seinem Depot hat, muss Anfang jeden Jahres eigentlich eine sogenannte Vorabpauschale zahlen.

Schon jetzt steht fest: Am 2. Januar 2023 werden Anlegerinnen und Anleger keine Vorabpauschale versteuern. Darauf macht der Fondsverband BVI in Frankfurt am Main aufmerksam und verweist auf eine entsprechende Bestätigung des Bundesfinanzministeriums. Der Grund: Der von der Bundesbank veröffentlichte Basiszins für 2022 ist negativ. Er fließt in die Berechnung der Vorabpauschale ein, die per Definition nicht negativ werden kann.

Vorweggenommene Besteuerung

Mit der Vorabpauschale wird bei thesaurierenden Fonds sichergestellt, dass Anlegerinnen und Anleger jedes Jahr einen Mindestbetrag versteuern, obwohl diese Fonds keine steuerpflichtige Ausschüttung vornehmen. Falls Sparerinnen und Sparer ihren Pauschbetrag von 801 Euro nicht ausgeschöpft haben, müssen sie auf die Vorabpauschale keine Abgeltungsteuer und gegebenenfalls Kirchensteuer zahlen.

Praktisch handelt es sich bei der Besteuerung der Vorabpauschale laut BVI um eine vorweggenommene Besteuerung künftiger Wertsteigerungen. Anlegerinnen und Anleger versteuern den Veräußerungsgewinn aber erst beim Verkauf ihrer Fondsanteile.

Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, ziehen die depotführenden Stellen beim Verkauf die Summe der Vorabpauschalen seit dem Kauf des Fonds vom Veräußerungsgewinn ab. Daher reduzieren Jahre ohne Vorabpauschale nicht den künftigen Veräußerungsgewinn.

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